Paxlovid von Ärzten – Dispensierrecht bleibt, Vergütung fällt |
Jennifer Evans |
12.04.2023 16:45 Uhr |
Seit Sommer des vergangenen Jahres gab es das Covid-19-Therapeutikum Paxlovid direkt aus der Arztpraxis – ohne dass eine Apotheke beteiligt war. / Foto: Adobe Stock/Stuart Monk
Das Covid-19-Medikament Paxlovid™ darf gemäß einer Allgemeinverfügung aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seit Mitte August 2022 direkt von einem Arzt an den Patienten abgegeben werden. Die PZ hatte darüber berichtet. Und diese Verfügung, in der die Bevorratungs- und Abgabemöglichkeit der Ärzte geregelt ist, gilt noch bis Ende Dezember 2023 und läuft dann automatisch aus. Zeitgleich hatte das BMG damals Änderungen an der SARS-Cov2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung erlassen. In der Verordnung war geregelt, dass Ärzte für die direkte Abgabe ein Extrahonorar abrechnen können. Auch Apotheken erhielten laut der inzwischen ausgelaufenen Verordnung eine Vergütung für die Abgabe von Paxlovid (nach ärztlicher Verordnung).
Doch mit dem Ende der pandemiebedingten Sondervorschriften sollte es nun höchst unwahrscheinlich sein, dass die Ärzte noch einmal von ihrem Dispensierrecht Gebrauch machen. Denn mit dem Auslaufen der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung entfällt genau diese Vergütung. Ein Arzt bekommt also kein extra Geld mehr dafür, wenn er Paxlovid direkt in seiner Praxis an den Patienten abgibt, darf aber bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid von seiner regelmäßigen Bezugsapotheke beziehen, vorrätig halten und abgeben. Und regulär verordnen dürfen die Ärzte das Präparat natürlich auch weiterhin – zulasten der Kassen. Für die Apotheken hingegen greift bei der Abgabe ersatzweise § 422 SGB V. Zur Erklärung: Der Gesetzgeber hatte mit dem Energie- und Gaspreisbremsegesetz ab dem 8. April 2023 eine Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von Covid-19-Erkrankungen geschaffen.
Sollte es im Laufe dieses Jahres dennoch einmal vorkommen, dass ein Arzt Paxlovid dispensieren will, rät die ABDA den Apotheken dazu, eine Rechnung auszustellen. Und zwar direkt an die Person, die in der entsprechenden Hausarztpraxis oder Pflegeeinrichtung verordnet hat. Denn eine Abrechnung des Präparats mit der Krankenkasse ist in diesem Fall nicht mehr möglich. Die genannten Regelungen beziehen sich allesamt auf die Packungen, die der Bund zur Verfügung gestellt hat.
Zum Hintergrund: Bei der ABDA war der Vorstoß aus dem BMG damals natürlich nicht gut angekommen. Sie hatte massiv kritisiert, dass Arzneimittel außerhalb des sicheren Vertriebswegs über die Apotheken abgegeben werden sollen. Das Echo der Ärzte war eher positiv. Nur der Gegenvorschlag der Apotheker hatte den Ärzten weniger gefallen. Die Pharmazeuten regten seinerzeit nämlich an, die Abgabe in Apotheken doch ohne ärztliche Verordnung zu ermöglichen.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.