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Rechtsstreit

Opiumtinktur darf abgegeben werden

Die Opiumtinktur der Firma Maros kann ohne Probleme bundesweit abgegeben werden. Lediglich zwei Hamburger Apotheken, die eine einstweilige Verfügung erhielten, ist dies aktuell nicht erlaubt. Die Rechtsstreitigkeiten sorgten in den vergangenen Tagen für Verwirrung mit Blick auf die Abgabe der Arznei.
AutorKontaktCharlotte Kurz
AutorKontaktAnnette Rößler
Datum 04.08.2020  15:48 Uhr

Rechtliche Schritte gegen zwei Apotheken

Neben der gerichtlichen Auseinandersetzung der Hersteller schwelt jedoch ein zusätzlicher Streit über die Opiumtinktur zwischen Pharmanovia und zwei Apotheken. In beiden Offizinen wurde vor einiger Zeit ein Betäubungsmittel-Rezept eingelöst, wobei jeweils die Opiumtinktur von Maros – nach Prüfung, Abfüllen in abgabefertige Gefäße und entsprechende Kennzeichnung – als Rezeptur über den HV-Tisch ging. Daraufhin folgte erst eine Abmahnung, später dann eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburgs. Die Antragstellerin der einstweiligen Verfügung war die Pharmanovia, bestätigte eine Pressesprecherin des Hanseatischen Oberlandesgerichts gegenüber der PZ. Mit dieser Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde einer der beiden Hamburger Apotheken laut Pressesprecherin verboten »im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die von der Maros Arzneimittel GmbH hergestellte und unter der Bezeichnung »Tinctura Opii normata ph Eur.« vertriebene Opiumtinktur ohne Veränderung der Wirksubstanz als Arzneimittel an Endkunden abzugeben, wenn und solange für die abgegebene Opiumtinktur keine Arzneimittelzulassung erlangt ist«.

Daraufhin legte die Apotheke Widerspruch ein. Am 28. Mai 2020 gab das Gericht dann folgende Einschätzung der Rechtslage ab und sorgte damit für Irritation in der Apothekerschaft: »In der Sache dürfte ein Verstoß gegen § 21 AMG überwiegend wahrscheinlich sein. Voraussetzungen für die zulassungsfreie Herstellung und den entsprechenden Vertrieb aufgrund einer Rezeptur ist, dass das Mittel tatsächlich aufgrund einer individuellen Rezeptur hergestellt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Mittel – wie hier – in keiner Weise mehr von dem dem Apotheker angelieferten Zwischenprodukt beziehungsweise der Bulkware abweicht und sich dessen Tätigkeit daher auf das bloße Umfüllen des gebrauchsfertigen Wirkstoffs in ein zur Abgabe an den Verbraucher bestimmtes Behältnis beschränkt.«

Die Apotheke nahm schließlich ihren Widerspruch zurück. Die Gründe dafür sind unklar. Es könnten finanzielle Gründe gewesen sein, denn für den Antragsteller ist es oftmals günstiger die Berufung zurückzunehmen, als auf ein Urteil zu warten. Mit der Rücknahme akzeptierte die Apotheke die einstweilige Verfügung und darf die Opiumtinktur von Maros aktuell nicht als Rezeptur abgeben. Die zweite Hamburger Apotheke erhielt ebenfalls zuerst eine Abmahnung und schließlich eine einstweilige Verfügung. Hier steht der Gerichtstermin am Landgericht Hamburg allerdings noch aus, der Fall wird in wenigen Wochen verhandelt.

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