Nur jedes fünfte Rabattarzneimittel ist zuzahlungsbefreit |
Zudem fordert der DAV »eine Verstetigung der Pandemie-bedingten Austauschregeln durch den Gesetzgeber, um auch nach April die Patientinnen und Patienten unkompliziert und unbürokratisch adäquat versorgen zu können«, so Groeneveld. Die derzeitigen Ausnahmeregeln, die den Austausch von nicht lieferbaren Rabattarzneimitteln gegen tatsächlich lieferbare Ersatzmedikamente mit demselben Wirkstoff erleichtern, gelten nur noch bis April dieses Jahres.
Die Eckpunkte zum geplanten Generika-Gesetz, die Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vor Weihnachten vorgestellt hatte, sehen vor, dass die Bundesregierung die in der SARS-CoV2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgehaltenen Abgaberegeln fortführen will. Demzufolge dürfen Apothekenteams bei Nicht-Verfügbarkeit auch nicht rabattierte Arzneimittel abgeben und beispielsweise auseinzeln und stückeln. Dies soll allerdings nach Inkrafttreten des Gesetzes nur bei Wirkstoffen gelten, die als versorgungskritisch eingestuft wurden. Geplant ist den Eckpunkten zufolge auch eine pauschale Vergütung für das Management der Lieferengpässe in den Apotheken. Bei Rabattvertragsausschreibungen soll künftig auch der Standort berücksichtigt werden. Dies soll zunächst allerdings nur bei Arzneimittel zur Behandlung onkologischer Erkrankungen und auf Antibiotika gelten. Ein Referentenentwurf für das geplante Gesetz wird noch im Januar erwartet.
Zum Hintergrund: Nach Angaben von Pro Generika schreiben die Krankenkassen für etwa 79 Prozent ihres Bedarfs an Generika Rabattverträge aus. Wollen Generikaunternehmen die Versicherten dieser Krankenkassen mit Arzneimitteln versorgen, müssen sie an den Ausschreibungen teilnehmen.