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BfArM zu Fiebersäften

Nur in Ausnahmefällen auf Rezeptur ausweichen

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) weist aktuell darauf hin, dass Ibuprofen- oder Paracetamol-haltige Fiebersäfte für Kinder als Rezepturen in der Apotheke hergestellt werden können, wenn sie nicht verfügbar sind. Was ist dabei zu beachten?
Annette Rößler
01.08.2022  12:30 Uhr

Mit Blick auf die zurzeit eingschränkte Verfügbarkeit von Fiebersäften für Kinder mit den Wirkstoffen Ibuprofen oder Paracetamol stellt das BfArM zunächst fest, dass diese zumindest teilweise wohl auch auf einer Verteilproblematik beruhen könnte. Über den Großhandel und direkt von den Herstellern an die Apotheken sei insgesamt eine Menge geliefert worden, die dem bisherigen durchschnittlichen Bedarf entspreche. Warum der Bedarf im Jahr 2022 überproportional angestiegen sei, sei momentan noch nicht geklärt.

Nichtsdestotrotz sind beziehungsweise waren entsprechende Fertigarzneimittel gerade nicht zu bekommen. Für diesen Fall weist das BfArM als »Kompensationsmaßnahme« jetzt auf die Möglichkeit der Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung in Apotheken hin. Diese solle allerdings nicht zur Regel werden, sondern auf den Einzelfall beschränkt bleiben und nur dann erfolgen, wenn der Krankheitszustand des Kindes es wirklich erfordert.

Hat ein Arzt einem Kind einen Ibuprofen- oder Paracetamol-haltigen Saft verordnet und ist dieser nicht lieferbar, soll die Apotheke dies anhand der Informationen in den Warenwirtschaftssystemen zunächst dokumentieren und dann mit dem Verordner Rücksprache zu möglichen therapeutischen Alternativen halten. Hält der Arzt den Einsatz des Fiebersafts für medizinisch erforderlich, soll er ein neues Rezept über eine entsprechende Rezeptur ausstellen, die die Apotheke dann herstellen und nach Hilfstaxe abrechnen kann. Es empfiehlt sich, hierbei auf die DAC/NRF-Rezepturhinweise zu Paracetamol- beziehungsweise Ibuprofen-haltigen Suspensionen zurückzugreifen.

Laut BfArM wird der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) »die Krankenkassen informieren und dringend empfehlen, dass in dem Zeitraum des Lieferengpasses die Rezepturen den Apotheken von den Krankenkassen erstattet werden.« Das Bundesinstitut wird die Lieferfähigkeit der Unternehmen weiter regelmäßig überprüfen. Sollte es »eine längere Nichtverfügbarkeit« nachweisen, könne »die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen«. Dieser Fall liegt aber zurzeit nicht vor.

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