Mit der geänderten MAKV trat parallel auch eine Änderung der Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) in Kraft. Demnach können Apotheken nun keine Schutzmasken auf Berechtigungsschein mehr abrechnen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 an Personen mit einem erhöhten Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion abgegeben hatten. Die Rechenzentren können am 15. März letztmalig entsprechende Belege an das für die Rückerstattung zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Ab 26. November 2022 wird die SchutzmV außer Kraft treten.