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Covid-19-Therapie

Neue Regeln zur Abgabe von Antikörpern

Für Verordnung und Abgabe von monoklonalen Antikörpern zur Behandlung von Covid-19 gelten ab sofort geänderte Regeln. Auch öffentliche Apotheken können die Medikamente nun im Auftrag eines Arztes aus den Kliniken abholen und bekommen dies entsprechend vergütet. Das geht aus einer geänderten Verordnung hervor, die seit heute in Kraft ist.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 11.03.2022  16:00 Uhr

Zur Behandlung von Covid-19-Patienten kommen hierzulande seit einiger Zeit auch monoklonale Antikörper zum Einsatz. Die zentral vom Bund beschafften Arzneimittel werden ausschließlich durch Krankenhausapotheken gelagert und abgegeben. Diese fungieren als eine Art Drehkreuz für die Verteilung der Medikamente an die Leistungserbringer. Die Bereitstellung und Vergütung dieser Präparate sind in der sogenannten Monoklonalen-Antikörper-Verordnung (MAKV) geregelt. Diese wurde nun erneut angepasst. Die aktualisierte Version wurde am 10. März im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist seit dem heutigen Freitag in Kraft. Damit gelten neben einer geänderten Vergütung vor allem auch hinsichtlich der Abgabe neue Regeln. Ab sofort können nun auch öffentliche Apotheken im Auftrag eines niedergelassenen Arztes das von ihm verordnete Medikament in der zuständigen Klinikapotheke abholen.

30 Euro pro Einheit für abholende Apotheke

Bislang erhalten die Klinikapotheken ein Honorar von 40 Euro brutto pro Einheit für die Abgabe an den behandelnden Arzt. Mit der Neuregelung können niedergelassene Ärzte die Medikamente nun entweder selbst in der Klinikapotheke abholen und dies mit 30 Euro pro Einheit abrechnen oder die Abholung an eine Vor-Ort-Apotheke delegieren (§ 4 Abs. 4a Satz 3 MAKV). Dafür erhält die beauftragte Apotheke dann den Betrag von 30 Euro, also die Vergütung, die ansonsten der Arzt für die Abholung erhalten hätte. Die beteiligte Krankenhausapotheke erhält 10 Euro für die Lagerung des Medikaments einschließlich Umsatzsteuer. Eine andere Aufteilung etwa nach eigenem Ermessen des Arztes sieht die neue Vorschrift explizit nicht vor. Der Arzt muss demnach die Vergütung komplett an die abholende Apotheke beziehungsweise die lagernde Klinikapotheke zahlen.

Geändert wurde auch die Höhe des Betrags, den der Arzt für die Verordnung des monoklonalen Antikörpers erhält. Ab 15. März bekommt er jede Anwendung bei einem Patienten mit 360 Euro vergütet. Bislang sind es noch 450 Euro.

Abrechnung von Schutzmasken

Mit der geänderten MAKV trat parallel auch eine Änderung der Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) in Kraft. Demnach können Apotheken nun keine Schutzmasken auf Berechtigungsschein mehr abrechnen, die sie im Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021 an Personen mit einem erhöhten Risiko für eine SARS-CoV-2-Infektion abgegeben hatten. Die Rechenzentren können am 15. März letztmalig entsprechende Belege an das für die Rückerstattung zuständige Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übermitteln. Ab 26. November 2022 wird die SchutzmV außer Kraft treten.

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