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Betäubungsmittel

Neue Regeln und längerfristige pandemiebedingte Ausnahmen

Eine neue Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrelevanter Vorschriften sieht vor, die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen in BtM-Bereich bis März 2022 zu verlängern. Der entsprechende Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) regelt vor allem auch die Verabreichung von Substitutionsmitteln in Apotheken.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 06.01.2021  16:14 Uhr

Verlängerung weiterer Ausnahmeregelungen 

Die Verlängerung der Ausnahmeregelungen könnte ein erster Hinweis darauf sein, dass auch andere Ausnahmen, die die Arzneimittelversorgung betreffen, über die bislang geltende Fristsetzung zum 31. März 2021 hinaus verlängert werden könnten. Das BMG hatte am 20. April 2020 zur Sicherung der Arzneimittelversorgung in Pandemiezeiten die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erlassen. Diese sieht für Apotheken zahlreiche Ausnahmemöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe vor. So dürfen sie etwa von den bisherigen Abgaberegelungen mit den Kassen bei Rabattverträgen abweichen. Auch dürfen sie Teilmengen aus Packungen abgeben (Auseinzeln), wenn etwa die auf dem Rezept angegebene Packungsgröße nicht lieferbar ist. Das Stückeln von Packungen ist nun ebenfalls möglich, damit der Patient die verordnete Menge des Medikaments erhält. Konkret erlaubt diese Corona-Eilverordnung befristet bis zum 31. März 2021 Abweichungen von den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), des Apothekengesetzes, der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelpreisverordnung und des Betäubungsmittelgesetzes und eben der BtMVV infolge der SARS-CoV-2-Epidemie. Zumindest für letztere plant die Regierung nun schon eine Verlängerung der Ausnahmefrist bis zum 31. März 2022.

In Folge der durch die Pandemie ausgelösten besonderen gesundheitlichen Versorgungslage sei es insbesondere für Ärzte sowie für Apotheken erforderlich, in bestimmten Bereichen von den Maßgaben des Betäubungsmittelrechts so abweichen zu können, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Betäubungsmitteln zu medizinisch-therapeutischen Zwecken weiterhin sichergestellt werden könne, heißt es in dem Entwurf weiter. Dieses gelte insbesondere für Sachverhalte, »in denen das geltende Recht zu nicht vertretbaren Versorgungsschwierigkeiten mit gesundheitlichen Schäden für die Patientinnen und Patienten führen würde«. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens scheint es naheliegend, dass zeitnah auch weitere Verlängerungen der Ausnahmeregelungen folgen dürften.

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