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Einführung des E-Rezepts

Neue Regeln für die Arzneimittelabrechnung

Mit der anstehenden Einführung des E-Rezepts wurden auch die Regelungen für die Rezeptabrechnungen neu vereinbart. Manches gilt bereits zum 1. April. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 05.03.2021  16:00 Uhr
Neue Regeln für die Arzneimittelabrechnung

Ab Juli 2021 stehen die Spezifikationen für das E-Rezept. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Gematik gesetzlich verpflichtet, diese bis zum 31. Juni zu veröffentlichen. Ab dann müssen elektronische Verordnungen theoretisch auch über die Apothekensoftware abgerechnet werden können. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich im Vorfeld auf eine neue Abrechnungsvereinbarung nach §300 SGB V geeinigt und dazu die Technische Anlage (TA) 1 neu gefasst. Darüber hat der DAV seine Mitgliedsorganisationen Ende Februar informiert. Die Anlage ist demnach inhaltlich völlig neu strukturiert. Auch wird in einzelnen Abschnitten nun deutlich zwischen E-Rezept und Papierrezept unterschieden. Die Apothekenrechenzentren und -softwarehäuser sind bereits über die Neuerungen im Bilde und arbeiten derzeit an deren Umsetzung.

Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Prozedere beim Papierrezept ist, dass beim E-Rezept künftig im Feld »Bruttopreis« immer der sich nach der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) oder anderen vertraglichen Regelungen ergebende Abgabepreis der Apotheke anzugeben ist. Bislang werden in diesem Feld oft auch Kosten wie Zuzahlung, Mehrkosten oder Eigenbeteiligungen angegeben, die vom Versicherten getragen werden. Dies führte zu Falschabrechnungen und Problemen mit den Kassen. Die nun getroffene einheitliche Vorgabe soll dies künftig verhindern.

Ab April 2021: Neue Abrechnungsregeln für wirtschaftliche Teilmengen

Die in der TA1 verfügten Regelungen treten grundsätzlich zum Juli 2021 in Kraft. Vereinzelt gibt es jedoch Ausnahmen. So ist etwa die neu gefasste Regelung (4.14.1b) zur Abrechnung wirtschaftlicher Teilmengen bereits zum Abrechnungsmonat April dieses Jahres umzusetzen. Denn dafür könnten die vorhandenen Datenstrukturen genutzt werden, heißt es. Beim Auseinzeln oder der Abgabe von Teilmengen wird nun die PZN der Packung, aus der die Teilmenge entnommen wurde, in einem elektronischen Zusatzdatensatz (Z-Datensatz) angegeben.

Z-Datensätze für weitere Rezepturen müssen für Papierrezepte bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 hingegen nicht zwingend geliefert werden. Auch die Z-Datenlieferung für Substitutionsarzneimittel sind für Papierrezepte bis Dezember 2021 freiwillig.

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