Neue Regeln für die Arzneimittelabrechnung |
| Ev Tebroke |
| 05.03.2021 16:00 Uhr |
Für das Abrechnungsprozedere von Arzneimitteln gelten neue Regeln. Auch muss die Apothekensoftware künftig zwischen Papierrezept und elektronischer Verordnung differenzieren können. / Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt
Ab Juli 2021 stehen die Spezifikationen für das E-Rezept. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Gematik gesetzlich verpflichtet, diese bis zum 31. Juni zu veröffentlichen. Ab dann müssen elektronische Verordnungen theoretisch auch über die Apothekensoftware abgerechnet werden können. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben sich im Vorfeld auf eine neue Abrechnungsvereinbarung nach §300 SGB V geeinigt und dazu die Technische Anlage (TA) 1 neu gefasst. Darüber hat der DAV seine Mitgliedsorganisationen Ende Februar informiert. Die Anlage ist demnach inhaltlich völlig neu strukturiert. Auch wird in einzelnen Abschnitten nun deutlich zwischen E-Rezept und Papierrezept unterschieden. Die Apothekenrechenzentren und -softwarehäuser sind bereits über die Neuerungen im Bilde und arbeiten derzeit an deren Umsetzung.
Eine wesentliche Änderung zum bisherigen Prozedere beim Papierrezept ist, dass beim E-Rezept künftig im Feld »Bruttopreis« immer der sich nach der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) oder anderen vertraglichen Regelungen ergebende Abgabepreis der Apotheke anzugeben ist. Bislang werden in diesem Feld oft auch Kosten wie Zuzahlung, Mehrkosten oder Eigenbeteiligungen angegeben, die vom Versicherten getragen werden. Dies führte zu Falschabrechnungen und Problemen mit den Kassen. Die nun getroffene einheitliche Vorgabe soll dies künftig verhindern.
Die in der TA1 verfügten Regelungen treten grundsätzlich zum Juli 2021 in Kraft. Vereinzelt gibt es jedoch Ausnahmen. So ist etwa die neu gefasste Regelung (4.14.1b) zur Abrechnung wirtschaftlicher Teilmengen bereits zum Abrechnungsmonat April dieses Jahres umzusetzen. Denn dafür könnten die vorhandenen Datenstrukturen genutzt werden, heißt es. Beim Auseinzeln oder der Abgabe von Teilmengen wird nun die PZN der Packung, aus der die Teilmenge entnommen wurde, in einem elektronischen Zusatzdatensatz (Z-Datensatz) angegeben.
Z-Datensätze für weitere Rezepturen müssen für Papierrezepte bis zum Abrechnungsmonat Dezember 2021 hingegen nicht zwingend geliefert werden. Auch die Z-Datenlieferung für Substitutionsarzneimittel sind für Papierrezepte bis Dezember 2021 freiwillig.
Die Lieferung der Z-Datensätze ist damit neuerdings umfassend geregelt. Damit soll es künftig möglich sein, bislang nicht standardisiert abrechenbare Teilmengen von Fertigarzneimitteln oder Rezepturen wie etwa Substitutionsarzneimittel genauer abzubilden. Die Buchung dieser Daten soll der Apothekerseite künftig eine bessere Verhandlungsgrundlage bieten bei den Preisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Denn bisher basierten die Verhandlungen einzig auf den von Kassenseite gelieferten Angaben. So können bei der Abgabe von Rezepturen zur Substitution beispielsweise künftig auch Kriterien wie Zeitaufwand für Herstellung und Abgabe, Arbeitsaufwand und Fachkräfteeinbindung dokumentiert werden.
Die neuen Arzneimittelabrechnungsvereinbarungen bringen also eine präzisere wirtschaftliche Datenlage für die Apothekenseite. Gleichzeitig ebnen sie den Weg für das E-Rezept. Bis Ende des Jahres gelten teilweise noch Übergangsfristen oder Parallellösungen für Papierrezept und elektronische Verordnung. Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts dann gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Spätestens ab dann muss in der Apothekensoftware alles rund laufen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.