Neue Regeln für die Arzneimittelabrechnung |
| Ev Tebroke |
| 05.03.2021 16:00 Uhr |
Die Lieferung der Z-Datensätze ist damit neuerdings umfassend geregelt. Damit soll es künftig möglich sein, bislang nicht standardisiert abrechenbare Teilmengen von Fertigarzneimitteln oder Rezepturen wie etwa Substitutionsarzneimittel genauer abzubilden. Die Buchung dieser Daten soll der Apothekerseite künftig eine bessere Verhandlungsgrundlage bieten bei den Preisverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband. Denn bisher basierten die Verhandlungen einzig auf den von Kassenseite gelieferten Angaben. So können bei der Abgabe von Rezepturen zur Substitution beispielsweise künftig auch Kriterien wie Zeitaufwand für Herstellung und Abgabe, Arbeitsaufwand und Fachkräfteeinbindung dokumentiert werden.
Die neuen Arzneimittelabrechnungsvereinbarungen bringen also eine präzisere wirtschaftliche Datenlage für die Apothekenseite. Gleichzeitig ebnen sie den Weg für das E-Rezept. Bis Ende des Jahres gelten teilweise noch Übergangsfristen oder Parallellösungen für Papierrezept und elektronische Verordnung. Ab Januar 2022 ist die Nutzung des E-Rezepts dann gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Spätestens ab dann muss in der Apothekensoftware alles rund laufen.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.