Neue Änderungen zum Rahmenvertrag |
Ev Tebroke |
23.12.2019 16:54 Uhr |
Weitere Änderungen regeln Sonderfälle bei Importarzneimitteln. Diese gelten künftig als unwirtschaftlich, wenn ihr Abgabepreis höher ist als der des Referenzarzneimittels. Dazu wurde dem Paragraf 2 Absatz 7 ein neuer Satz 5 angefügt. Des Weiteren ist in manchen Fällen die Preisanker-Regelung nun eingeschränkt, dies besagen die neuen Sätze 3 und 4 in Paragraf 13 Absatz 2. Sollten die mit Blick auf den Preisanker abgabefähigen Medikamente für den Versicherten Mehrkosten bedeuten, dann soll der Apotheker bevorzugt aufzahlungsfreie Medikamente abgeben. Sollten sämtliche zur Auswahl stehende Arzneimittel den einschlägigen Festbetrag überschreiten, dann sind künftig alle abgabefähig. Der Apotheker ist jedoch angehalten, das Präparat mit der niedrigsten Aufzahlung zu wählen.
Sämtliche relevanten Änderungen werden zum 1. Februar 2020 in der Apothekensoftware abgebildet sein, heißt es. Aufgrund der kurzfristigen Einigung – dem Vernehmen nach gab es die finalen Infos über die Unterzeichnung des GKV-Spitzenverband erst am 20. Dezember – sind auch die Änderungen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten, erst ab 1. Februar in der EDV abgebildet. Dabei handelt es sich um Regelungen zum Thema Nichtverfügbarkeit/Direktvertrieb. Bei Arzneimitteln die gemäß Preis- und Produktverzeichnis nicht über den Großhandel vertrieben werden, reicht es demnach künftig aus, die Nichtverfügbarkeit durch einmalige Anfrage beim pharmazeutischen Unternehmer nachzuweisen. Was die gesetzlich verpflichtende Mithilfe zur Abwicklung von künftigen Arzneimittelrückrufen betrifft, so sollen Details hierzu als gesonderte Anlage 9 vereinbart werden.
Hier finden Sie den geänderten Rahmenvertrag zum Download.