| Ev Tebroke |
| 14.10.2026 13:30 Uhr |
Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liegt aus Sicht des Gerichts demnach nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien, informiert das Gericht.
Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Staatsfernegebot der Medien schütze zwar den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor staatlichen Einflüssen. Es begründe aber kein individuelles Recht des Verlags, aus dem er einen Unterlassungsanspruch ableiten könne. Insofern sei der Verlag nicht klagebefugt. »Auf eine (etwaige) Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit in Gestalt des Gebots der Staatsferne der Presse kann der Verlag sich als Träger der subjektiven Pressefreiheit aber jedenfalls nicht vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg berufen und Unterlassung fordern.«
Das Gericht hat demnach nicht inhaltlich darüber entschieden, ob die Internetseite des Ministeriums gegen besagten Artikel des Grundgesetzes verstößt.
Der Wort & Bild Verlag sieht nach eigenen Angaben in dem Urteil »einen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung«. So hätten das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof anerkannt, dass sich private Presseunternehmen gerichtlich dagegen wehren können, wenn der Staat ihnen mit eigenen Presseangeboten Konkurrenz macht oder den Pressemarkt auf andere Art beeinträchtigt. Der Verlag kritisiert, dass das Gebot der Staatsfreiheit der Presse wirkungslos bleibt, wenn Verlage es nicht gerichtlich durchsetzen können.
»Die Trennung von Staat und Presse ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie«, unterstreicht Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort & Bild Verlags. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschneide das Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung der Pressefreiheit. Fälle, in denen sich der Staat zur privaten Presse in den Wettbewerb begibt, müssten von den Verlagen auch weiterhin gerichtlich untersagt werden können. »Andernfalls ist das Gebot der Staatsfreiheit der Presse nur ein leeres Versprechen und die demokratische Meinungsbildung ohne staatliche Einflussnahme in Gefahr.«
Der Verlag will nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen, sobald das vollständige Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.