| Ev Tebroke |
| 14.10.2026 13:30 Uhr |
Das Nationale Gesundheitsportal des Bundes gesund.bund.de ist seit 2020 online. Der Wort & Bild Verlag sieht es als staatliche Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Presseangeboten. / © PZ/Screenshot
Der Streit zwischen dem Wort & Bild Verlag, der unter anderem Gesundheitsmedien wie die Apotheken Umschau betreibt, und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) als Anbieter des Gesundheitsportals »gesund.bund.de« zieht sich schon ein paar Jahre hin.
Der Verlag sah in dem seit 2020 vom BMG betriebenen Onlineportal, das nach eigenen Angaben wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen wie etwa eine Arztsuche, Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten anbietet, eine Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Gesundheitsmedien.
Mit dem Angebot überschreite der Bund seine staatlichen Informationspflichten und verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, so der Wort & Bild Verlag. Konkret stehe das Portal gesund.bund.de in seiner Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf apotheken-umschau.de.
Der Verlag klagte 2021 vor dem Landgericht Bonn auf Unterlassung und bekam Recht. Das Gericht teilte die Einschätzung, dass das BMG mit dem Angebot zu weit gehe. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreite »die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns«, führte das Gericht zur Begründung an.
Der Bund legte gegen das Bonner Urteil beim Oberlandesgericht Köln (OLG) Berufung ein. Mit Erfolg – wenn auch nur aus formalen Gründen. Das OLG hob 2024 das Urteil auf und verwies es an das Kölner Verwaltungsgericht. Der Wort & Bild Verlag reagierte seinerzeit irritiert: Der Wettbewerb durch staatliche Publikationen und die Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse seien bislang vor den Zivilgerichten verhandelt worden, so die Argumentation.
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Forderung der Kläger auf Unterlassung nun jedoch nicht gefolgt und hat die Klage am 13. Oktober abgewiesen, wie das Gericht mitteilte. Zur Begründung heißt es, der Klägerin fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis.