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Klage von Wort & Bild Verlag abgewiesen
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Nationales Gesundheitsportal darf online bleiben

Der Bund darf sein Gesundheitsportal gesund.bund.de weiter betreiben. Eine entsprechende Klage des Wort & Bild Verlags auf Unterlassung hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Dem Verlag fehle die Klagebefugnis, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 14.10.2026  13:30 Uhr

Der Streit zwischen dem Wort & Bild Verlag, der unter anderem Gesundheitsmedien wie die Apotheken Umschau betreibt, und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) als Anbieter des Gesundheitsportals »gesund.bund.de« zieht sich schon ein paar Jahre hin.

Der Verlag sah in dem seit 2020 vom BMG betriebenen Onlineportal, das nach eigenen Angaben wissenschaftlich geprüfte, kostenlose Gesundheitsinformationen wie etwa eine Arztsuche, Informationen zu Vorsorgeuntersuchungen und Patientenrechten anbietet, eine Konkurrenz zu privatwirtschaftlichen Gesundheitsmedien.

Mit dem Angebot überschreite der Bund seine staatlichen Informationspflichten und verstoße gegen das Gebot der Staatsferne der Presse, so der Wort & Bild Verlag. Konkret stehe das Portal gesund.bund.de in seiner Ausgestaltung in direkter Konkurrenz zum Angebot auf apotheken-umschau.de.

Der Verlag klagte 2021 vor dem Landgericht Bonn auf Unterlassung und bekam Recht. Das Gericht teilte die Einschätzung, dass das BMG mit dem Angebot zu weit gehe. Ein Großteil der auf dem Portal eingestellten Artikel überschreite »die Grenzen des zulässigen staatlichen Informationshandelns«, führte das Gericht zur Begründung an.

Der Bund legte gegen das Bonner Urteil beim Oberlandesgericht Köln (OLG) Berufung ein. Mit Erfolg – wenn auch nur aus formalen Gründen. Das OLG hob 2024 das Urteil auf und verwies es an das Kölner Verwaltungsgericht. Der Wort & Bild Verlag reagierte seinerzeit irritiert: Der Wettbewerb durch staatliche Publikationen und die Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse seien bislang vor den Zivilgerichten verhandelt worden, so die Argumentation.

Das Verwaltungsgericht Köln ist der Forderung der Kläger auf Unterlassung nun jedoch nicht gefolgt und hat die Klage am 13. Oktober abgewiesen, wie das Gericht mitteilte. Zur Begründung heißt es, der Klägerin fehle es an der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erforderlichen Klagebefugnis.

Keine inhaltliche Entscheidung

Die hierfür erforderliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das zu unterlassende Verhalten liegt aus Sicht des Gerichts demnach nicht vor. Ein solches ergebe sich insbesondere nicht aus dem aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz abgeleiteten Gebot der Staatsferne der Medien, informiert das Gericht.

Das aus dem Grundgesetz abgeleitete Staatsfernegebot der Medien schütze zwar den demokratischen Meinungsbildungsprozess vor staatlichen Einflüssen. Es begründe aber kein individuelles Recht des Verlags, aus dem er einen Unterlassungsanspruch ableiten könne. Insofern sei der Verlag nicht klagebefugt. »Auf eine (etwaige) Verletzung des objektiven Gehalts der Pressefreiheit in Gestalt des Gebots der Staatsferne der Presse kann der Verlag sich als Träger der subjektiven Pressefreiheit aber jedenfalls nicht vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg berufen und Unterlassung fordern.«

Das Gericht hat demnach nicht inhaltlich darüber entschieden, ob die Internetseite des Ministeriums gegen besagten Artikel des Grundgesetzes verstößt.

Wort & Bild Verlag: »Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung«

Der Wort & Bild Verlag sieht  nach eigenen Angaben in dem Urteil »einen Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung«. So hätten das Bundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof anerkannt, dass sich private Presseunternehmen gerichtlich dagegen wehren können, wenn der Staat ihnen mit eigenen Presseangeboten Konkurrenz macht oder den Pressemarkt auf andere Art beeinträchtigt. Der Verlag kritisiert, dass das Gebot der Staatsfreiheit der Presse wirkungslos bleibt, wenn Verlage es nicht gerichtlich durchsetzen können.

»Die Trennung von Staat und Presse ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie«, unterstreicht Andreas Arntzen, Vorsitzender der Geschäftsführung des Wort & Bild Verlags. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschneide das Recht auf effektiven Rechtsschutz zur Durchsetzung der Pressefreiheit. Fälle, in denen sich der Staat zur privaten Presse in den Wettbewerb begibt, müssten von den Verlagen auch weiterhin gerichtlich untersagt werden können. »Andernfalls ist das Gebot der Staatsfreiheit der Presse nur ein leeres Versprechen und die demokratische Meinungsbildung ohne staatliche Einflussnahme in Gefahr.«

Der Verlag will nach eigenen Angaben Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen, sobald das vollständige Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

 

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