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Gerichtsurteil

Nahrungsergänzungsmittel niemals erstattungsfähig

Auch wenn ein Patient gesundheitsbedingt auf die Einnahme eines Nahrungsergänzungsmittels angewiesen ist, ist es grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die freiverkäuflichen Produkte gelten als Lebensmittel und sind somit nicht Teil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das unterstreicht ein Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen. 
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 06.01.2022  10:30 Uhr

Nahrungsergänzungsmittel (NEM) erfreuen sich großer Beliebtheit. Jeder kennt die bunten Regalwände in Drogerien und Supermärkten, gut bestückt mit Packungen von Vitaminen, Mineralstoffen, Enzymen und Co. Der Markt boomt – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erhoffen sich viele Menschen einen besseren Gesundheitsschutz durch die Einnahme der freiverkäuflichen Kapseln und Pülverchen. So wurden laut Statistischem Bundesamt allein im Jahr 2020 in Deutschland mit 180 200 Tonnen knapp 11 Prozent mehr Nahrungsergänzungsmittel produziert als im Vorjahr (162 300 Tonnen). Der Produktionswert stieg im gleichen Zeitraum sogar um fast ein Viertel (plus 23,4 Prozent) auf 1,1 Milliarde Euro (2019: knapp 900 Millionen Euro).

Grundsätzlich gelten NEM als Lebensmittel. Die Erstattung dieser Produkte gehört nicht zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Und dabei gibt es auch keine Ausnahmen, wie nun ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen verdeutlicht. In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau die Kostenübernahme für Daosin-Kapseln von ihrer Krankenkasse eingefordert. Da ihr das zum Histaminabbau wichtige Enzym Diaminoxidase fehle, bekomme sie bei Mahlzeiten mit Histamin schlimme Vergiftungen wie Herzrasen, Übelkeit, Schwellungen und Ähnliches. Durch die Einnahme von Daosin vor den Mahlzeiten ließen sich die Symptome stark eingrenzen, so die Argumentation. Das Präparat sei medizinisch unabdingbar, da es keine Therapien für sie gebe. Zudem sei es sehr teuer. Zusätzlich überreichte sie ärztliche Unterlagen, wonach das Präparat in ihrem Fall dauerhaft notwendig sei. Die dargelegte besondere persönliche Notlage überzeugte ihre Krankenkasse nicht: Sie verweigerte die Erstattung.

Regeln nach Arzneimittel-Richtlinie

Bei dem Präparat Daosin handele es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und im Gegensatz zu Arzneimitteln seien diese grundsätzlich keine GKV-Leistung. Nach der Arzneimittel-Richtlinie seien Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder von der Versorgung nach den gesetzlichen Vorgaben ausgeschlossen, erklärte die Kasse. Dies gelte nicht für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondernahrung, soweit sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinien in medizinisch notwendigen Fällen ausnahmsweise verordnungsfähig sind.

Die Patientin klagte daraufhin zunächst vor dem Sozialgericht Osnabrück und dann vor dem LSG (Urteil vom 23.12.2021 – L 16 KR 113/21). Ohne Erfolg. Beide Gerichte bestätigten die Begründung der Kasse. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für das Nahrungsergänzungsmittel Daosin.

Nach den gesetzlichen Vorgaben im Sozialgesetzbuch (SGB V) und der darauf beruhenden Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sei es von der Versorgung ausgeschlossen. Daran änderten auch die vorliegenden Individualumstände nichts. Ein Nahrungsergänzungsmittel werde durch einen hohen Preis oder eine besondere persönliche Bedarfslage nicht zum Arzneimittel.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

 

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