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Auslandsreisen
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Mit BtM und Cannabis unterwegs

Patienten, die für ihre Therapie Betäubungs- oder Substitutionsmittel benötigen, dürfen diese grundsätzlich auch auf Auslandsreisen mitnehmen. Voraussetzung ist, dass sie eine besondere Bescheinigung mitführen. Das gilt weiterhin auch für Medizinalcannabis.
AutorKontaktKerstin A. Gräfe
Datum 18.09.2024  09:00 Uhr
Reisen außerhalb des Schengen-Raums

Reisen außerhalb des Schengen-Raums

Bewegt man sich außerhalb des Schengen-Raums, empfiehlt die Bundesopiumstelle, sich vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung gemäß dem »Leitfaden für Reisende« des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) ausstellen zu lassen. Diese enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise. Auch diese muss von der Landesgesundheitsbehörde beglaubigt und bei der Reise mitgeführt werden. Die genaue Form der Bescheinigung ist nicht strikt vorgegeben; auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt es ein Musterformular.

Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitgeführten Medikamente ein oder verbieten die Mitnahme generell. Patienten sollten sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Ziel- oder Transitlandes in Deutschland über die spezifischen rechtlichen Bestimmungen informieren. Die Kontaktadressen sind auf der Website des Auswärtigen Amts abrufbar.

Ist eine Mitnahme nicht möglich, sollte sich der Patient informieren, ob die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort besteht. Andernfalls bleibt nur die Mitnahme über eine Ein- und Ausfuhrgenehmigung, die in einem umfangreichen Verfahren bei der Bundesopiumstelle beantragt werden muss.

Sonderfall: Reisen von Substitutionspatienten

Opioidabhängige Patienten, die Methadon, Levomethadon oder Buprenorphin im Rahmen von Substitutionsbehandlungen erhalten, dürfen ihre BtM ebenfalls mitführen. Voraussetzung ist, dass der Arzt die Verschreibung der Substitutionsmittel für die Dauer der Reise, maximal jedoch für 30 Tage, als vertretbar erachtet. Da das Mitführen von (bestimmten) Substitutionsmitteln bei der Einreise in einige Länder verboten oder mit besonderen Auflagen versehen ist, sollte sich der Patient vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

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