Pharmazeutische Zeitung online
Hilfsmittelversorgung

Mehrkosten fallen nur selten an

82 Prozent der Kassenpatienten entscheiden sich für jene Hilfsmittel, die ihnen die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet. Das geht aus dem Mehrkostenbericht des GKV-Spitzenverbands hervor, der heute erstmals vorgestellt wurde. Am häufigsten gaben Patienten zusätzlich Geld für Hörgerate aus.
Jennifer Evans
02.07.2019  12:58 Uhr

Der Mehrkostenbericht soll mehr Transparenz rund um Hilfsmittelzahlungen bei etwa Inkontinenzprodukten, Schuheinlagen, Hörgeräten und Rollstühlen bringen. Eingeflossen in die Ergebnisse sind nach Angaben des GKV-Spitzenverbands 85 Prozent der Abrechnungsdaten aus dem zweiten Halbjahr 2018, unabhängig von Kasse und Leistungserbringer. Insgesamt habe das 15,3 Millionen Hilfsmittelversorgungen mit einem Ausgabevolumen von 3,9 Milliarden Euro umfasst, heißt es.

Laut Bericht ist es bei 18 Prozent der insgesamt 2,5 Millionen Hilfsmittelversorgungen zu Mehrkosten gekommen. Das entspricht einer Summe von etwa 303 Millionen Euro. Zwei Drittel davon (rund 198 Millionen Euro) seien auf Hörhilfen entfallen, so der Spitzenverband. Bei Inkontinenzprodukten wie Windeln kam es in 16 Prozent der Fälle zu Mehrkosten von durchschnittlich 72 Euro. Auf Gehhilfen wie Stöcke oder Rollatoren entfielen demnach 8 Prozent mit durchschnittlich 130 Euro. Jeder Zweite griff auch für Schuheinlagen selbst in die Tasche. Bei Brillengläsern und Kontaktlinsen kam es in 23 Prozent zu Mehrkosten.

Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig aktualisiert

Um die Rechte der Versicherten zu stärken, sind die Kassen seit dem Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) vom April 2017 angehalten, ihren Mitgliedern zusätzliche Hilfsmittel mit höherer Produktqualität zu erstatten. Anlass für das Gesetz hatten Missstände in der Hilfsmittelversorgung gegeben. Insbesondere minderwertige Inkontinenzprodukte waren in die Kritik geraten. In diesem Zusammenhang hatte auch der GKV-Spitzenverband sein Hilfsmittelverzeichnis aktualisiert, um die Produktliste an medizinische und technische Entwicklungen anzupassen. Im Zuge des HHVG müssen auch Leistungserbringer, die mit den Kassen einen Versorgungsvertrag haben, Patienten über ihren Versorgungsanspruch informieren – bevor sie Alternativen anbieten dürfen. Entscheidet sich der Versicherte für die zusätzliche Leistung, muss die Kasse über die dafür entstandenen Mehrkosten informiert werden. Außerdem ist im HHVG geregelt, dass spätestens alle fünf Jahre das Hilfsmittelverzeichnis auf den neusten Stand gebracht werden muss.

Unabhängig von diesen Regelungen gilt für gesetzlich Krankenversicherte eine Zuzahlungspflicht bei Hilfsmitteln von mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Die jährliche Eigenbeteiligung darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht übersteigen.

Mehr von Avoxa