Mehr Transparenz ins System bringen |
Melanie Höhn |
15.09.2022 16:30 Uhr |
Kritisch wurde im Plenum der Apothekerschaft angemerkt, ob es überhaupt möglich sei, eine Sanktionierung Dritter zu fordern. / Foto: Imago/YAY Images
Schon bei der Eröffnung des Deutschen Apothekertags am gestrigen Mittwoch waren Lieferengpässe natürlich Thema. Nun wurde ein Antrag auf dem DAT angenommen, in dem der Gesetzgeber aufgefordert wird, die nicht ordnungsgemäße Meldung von Lieferengpässen durch pharmazeutische Unternehmer mit Sanktionen zu versehen.
Als Begründung wurde angegeben, dass §52b des Arzneimittelgesetzes (AMG) pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhändler verpflichte, zugelassene Fertigarzneimittel angemessen und kontinuierlich bereitzustellen, damit der Bedarf der Patienten gedeckt ist. Daneben enthält das Gesetz Informationspflichten für pharmazeutische Unternehmer zur Abwendung oder Abmilderung drohender Lieferengpässe.
Bislang seien nur Verletzungen der Meldepflicht nach §52b Abs. 3e AMG bußgeldbewehrt. Die Selbstverpflichtung der pharmazeutischen Industrie zur freiwilligen Meldung von Lieferengpässen an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sei laut Antragsbegründung bislang nicht ausreichend gewesen, um die Versorgungssituation in Deutschland zu stabilisieren.
Einer der Delegierten betonte, dass eine gewissenhafte Meldung »Transparenz ins System bringen« müsse – dies funktioniere bislang unzureichend. Die Sanktionen würden hierbei einen Anreiz schaffen, dieser Meldung gewissenhafter nachzukommen, jedoch sei sie trotzdem nur ein »kleiner Strohhalm«.
Kritisch wurde im Plenum angemerkt, ob es überhaupt möglich sei, eine Sanktionierung Dritter zu fordern. Dennoch gebe es in der Industrie oft einen Unterschied zwischen »nicht können« und »nicht wollen«.
Zudem wurde von den Delegierten der Beirat des BfArM erwähnt, dessen Aufgabe es ist, »die Versorgungslage mit Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kontinuierlich zu beobachten und zu bewerten«. Laut BfArM gehört hierzu »insbesondere die Unterstützung der Bundesoberbehörden bei der Bewertung der Versorgungsrelevanz eines Lieferengpasses unter Berücksichtigung möglicher bestehender Therapiealternativen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung der Versorgungssituation«.