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Zusammenarbeit mit Google

Medienverbände werfen Spahn Missachtung der Pressefreiheit vor

Anfang der Woche stand das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in den Schlagzeilen: Das Ministerium kooperiert mit Google, um das hauseigene Nationale Gesundheitsportal sichtbarer zu machen. Die Zusammenarbeit stößt auf heftige Kritik von Medienverbänden: Von einem neuartigen Angriff auf die Pressefreiheit ist die Rede. Das BMG weist die Vorwürfe von sich.
Charlotte Kurz
12.11.2020  15:45 Uhr

Am Dienstag gab das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Kooperation mit dem US-amerikanischen Internetgiganten Google bekannt. Mit dieser Zusammenarbeit will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Reichweite des kürzlich gestarteten Nationalen Gesundheitsportals sichtbarer machen. Mithilfe von sogenannter Knowledge Panels sollen die Gesundheitsinformationen des staatlichen Portals künftig direkt unter der Google-Suchzeile auftauchen.

Nach der Bekanntgabe formte sich jedoch rasch Kritik aus den Zeitschriften-, Verleger- und Verlagsreihen. Die Befürchtung: Ein Angriff auf die Pressefreiheit und eine Benachteiligung der privatwirtschaftlichen Presse-Unternehmen. Insbesondere der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), aber auch weitere Medienvertreter reagierten mit scharfer Kritik. »Schon dass ein Bundesministerium überhaupt ein eigenes Fachmedium mit vollwertiger redaktioneller Berichterstattung über Gesundheitsfragen betreibt, ist mit der Staatsfreiheit der Medien nicht vereinbar und ein unannehmbarer Eingriff in den freien Pressemarkt, der sich nach wirtschaftlichen Grundsätzen finanzieren muss«, erklärte Rudolf Thiemann, Präsident der Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger und geschäftsführender Gesellschafter der Liborius-Verlagsgruppe.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) betonte in den vergangenen Jahren in mehreren Urteilsentscheidungen die Wichtigkeit der sogenannten Staatsfreiheit des Rundfunks und der Medien. In Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes heißt es: »Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet«. Dieser Grundsatz sichert laut BVerfG die Meinungsvielfalt und soll die mittelbaren und unmittelbaren Einflussnahmen des Staates verhindern (siehe BVerfGE 121,30).

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