Länder sollen Rx-Boni verfolgen |
Alexander Müller |
05.08.2025 16:00 Uhr |
Der Parlamentarische Staatssekretär im BMG, Tino Sorge (CDU), sieht bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Arzneimittelpreisbindung die Länder in der Pflicht. / © IMAGO/photothek.de
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Streit um ein altes Bonusmodell von Doc Morris überbieten sich die niederländischen Versender mit Rabattaktionen – trotz des bestehenden Boni-Verbots im Sozialgesetzbuch V (SGB V).
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat schon öffentlich zu Protokoll gegeben, dass sie auch die Versender an die sozialrechtliche Regelung gebunden sieht. Ihr Parlamentarischer Staatssekretär Tino Sorge (CDU) bekräftigt das nun in einer Antwort des BMG auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.
Die Einheitlichkeit der Apothekenabgabepreise an Kassenpatienten als Sachleistung sei »sozial- und gesundheitspolitisch geboten, um das Abrechnungsverfahren zwischen Apotheken und gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Sachleistungsprinzips durchzuführen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu gewährleisten«, so Sorge.
Der Staatssekretär weist auch den Weg, gegen Rx-Boni vorzugehen: § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V sehe Vertragsstrafen bei einem gröblichen oder wiederholten Verstoß vor. Zudem seien nach der Preisbindung unzulässige Rx-Boni auch ein Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). »Ein solcher Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden«, so das BMG.
Für den Vollzug des HWG ist aber Sorge zufolge nicht der Bund zuständig. »Die Überwachung der Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung obliegt den zuständigen Landesbehörden.« Da es sich bei der HWG-Regelung zudem um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) handele, könnten Ansprüche zudem in wettbewerbsrechtlichen Verfahren durchgesetzt werden.
Inhaltlich lässt Staatssekretär Sorge indes keinen Zweifel daran, dass die Boni illegal sind: »Das Anbieten von Rabatten für Arzneimittel durch Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken entgegen Preisvorschriften, die aufgrund des AMG oder des SGB V gelten, stellt einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a HWG dar.« Nur seien die Behörden der Länder eben für die Überwachung zuständig.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2016 entschieden hatte, dass die damalige deutsche Regelung zur Preisbindung für ausländische Versender nicht gilt, hatte der Gesetzgeber reagiert. Das Urteil sei fachlich und juristisch ausgewertet worden und der Umzug des Rx-Boni-Verbots in § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V ist laut BMG das Resultat.