| Cornelia Dölger |
| 19.01.2026 14:00 Uhr |
Am 14. Januar beriet der Gesundheitsausschuss des Bundesrats zur Apothekenreform. Ende Januar soll das Plenum über die Beschlussempfehlungen abstimmen. / © Adobe Stock/Sebastian Hesper
Mit insgesamt 39 Empfehlungen positionieren sich die Länder vor der Plenumssitzung am 30. Januar. In seinem Lauf durch das Gesetzgebungsverfahren hatte das ApoVWG am 14. Januar Halt im Gesundheitsausschuss der Länderkammer gemacht. Schon vorab hatten die Länder signalisiert, dass sie mit zentralen Inhalten der Apothekenreform nicht einverstanden sind, etwa der zeitweisen Apothekenleitung durch PTA. Auch das auf Eis gelegte Honorar kritisierten die Länder und forderten eine sofortige Anpassung. Dies bekräftigten sie nun mehrheitlich und empfehlen dem Bundesrat, gegenüber der Bundesregierung im Sinne der Apotheken Stellung zu nehmen.
Und dabei melden sie sich auch zum Honorar – das ja eigentlich nicht im ApoVWG, sondern in der begleitenden Änderungsverordnung behandelt wird. Diese dürfte inzwischen in Brüssel eingetroffen sein, wo ein EU-Notifizierungsverfahren ansteht, weil die in der Verordnung geplanten Änderungen den grenzüberschreitenden Versandhandel berühren. Beim Bundesrat liegt die Verordnung offiziell noch nicht. Dennoch war sie Thema im Gesundheitsausschuss.
Deutlich sprechen sich die Länder für ein höheres Packungsfixum aus und beziehen sich dabei klar auf den schwarz-roten Koalitionsvertrag. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) möge die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dahingehend ändern, »dass das Apothekenpackungsfixum von derzeit auf 8,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben wird«, heißt es in der Beschlussempfehlung.
Nordrhein-Westfalen und Bayern wollen dabei beim Honorar über Zuschläge nachbessern. So kann sich NRW einen «Versorgungszuschlag« vorstellen, den Apotheken und Kassen beginnend ab Januar 2027 jährlich vereinbaren sollen. Der Zuschlag solle »der Aufrechterhaltung der flächendeckenden Apothekenstruktur sowie der Sicherstellung einer hochwertigen pharmazeutische Versorgung in Deutschland« dienen und werde zusätzlich zum Preis gemäß AMPreisV pro Packung abgerechnet.
Auf welchem Niveau die Verhandlungen starten, soll demnach abhängig vom Verbraucherpreisindex entschieden werden. Auch die Fortentwicklung soll sich demnach auf vom Statistischen Bundesamt erhobene Daten der Kostenstruktur beziehen; ergänzend könnten »sachgerechte Stichproben« verwendet werden. Bei Uneinigkeit zwischen den Vertragspartnern solle die Schiedsstelle entscheiden.
Die in der Änderungsverordnung vorgesehene Verhandlungslösung sei »unnötig bürokratisch«, heißt es zur Begründung. Denn dabei müsste das Verhandlungsergebnis jedes Jahr dem BMG vorgelegt werden, um in Kraft treten zu können. Indem mit dem Antrag ein Teil der Preisbildung ins Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragen werde, entfalle die ansonsten notwendige jährliche Änderung der AMPreisV.
Bayern schwebt die Honoraranpassung durch einen »Grundkostenzuschlag« vor. Im Rahmen der Apothekenreform möge geprüft werden, ob – »unabhängig von der im Koalitionsvertrag festgeschrieben Erhöhung des Fixums« – dieser »als erhöhter Zuschlag für die zum Beispiel ersten 20.000 Abgaben verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro öffentlicher Vor-Ort-Apotheke pro Jahr ein geeignetes Mittel wäre, insbesondere umsatzschwächere öffentliche Vor-Ort-Apotheken in Deutschland zu stärken«.