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Apothekenreform
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Länder: 0,26 Prozent Mehrausgaben durch höheres Fixum

Ende Januar befasst sich das Bundesratsplenum mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Im Gesundheitsausschuss stellten die Länder vorab klar, dass sie noch Nachbesserungen im Sinne der Apotheken wünschen. Obwohl gar nicht im Portfolio, war auch das Honorar Thema im Ausschuss.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 19.01.2026  14:00 Uhr

Mit insgesamt 39 Empfehlungen positionieren sich die Länder vor der Plenumssitzung am 30. Januar. In seinem Lauf durch das Gesetzgebungsverfahren hatte das ApoVWG am 14. Januar Halt im Gesundheitsausschuss der Länderkammer gemacht. Schon vorab hatten die Länder signalisiert, dass sie mit zentralen Inhalten der Apothekenreform nicht einverstanden sind, etwa der zeitweisen Apothekenleitung durch PTA. Auch das auf Eis gelegte Honorar kritisierten die Länder und forderten eine sofortige Anpassung. Dies bekräftigten sie nun mehrheitlich und empfehlen dem Bundesrat, gegenüber der Bundesregierung im Sinne der Apotheken Stellung zu nehmen.

Und dabei melden sie sich auch zum Honorar – das ja eigentlich nicht im ApoVWG, sondern in der begleitenden Änderungsverordnung behandelt wird. Diese dürfte inzwischen in Brüssel eingetroffen sein, wo ein EU-Notifizierungsverfahren ansteht, weil die in der Verordnung geplanten Änderungen den grenzüberschreitenden Versandhandel berühren. Beim Bundesrat liegt die Verordnung offiziell noch nicht. Dennoch war sie Thema im Gesundheitsausschuss. 

Deutlich sprechen sich die Länder für ein höheres Packungsfixum aus und beziehen sich dabei klar auf den schwarz-roten Koalitionsvertrag. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) möge die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) dahingehend ändern, »dass das Apothekenpackungsfixum von derzeit auf 8,35 Euro auf 9,50 Euro angehoben wird«, heißt es in der Beschlussempfehlung.

NRW und Bayern beim Honorar auf eigenen Wegen

Nordrhein-Westfalen und Bayern wollen dabei beim Honorar über Zuschläge nachbessern. So kann sich NRW einen «Versorgungszuschlag« vorstellen, den Apotheken und Kassen beginnend ab Januar 2027 jährlich vereinbaren sollen. Der Zuschlag solle »der Aufrechterhaltung der flächendeckenden Apothekenstruktur sowie der Sicherstellung einer hochwertigen pharmazeutische Versorgung in Deutschland« dienen und werde zusätzlich zum Preis gemäß AMPreisV pro  Packung abgerechnet.

Auf welchem Niveau die Verhandlungen starten, soll demnach abhängig vom Verbraucherpreisindex entschieden werden. Auch die Fortentwicklung soll sich demnach auf vom Statistischen Bundesamt erhobene Daten der Kostenstruktur beziehen; ergänzend könnten »sachgerechte Stichproben« verwendet werden. Bei Uneinigkeit zwischen den Vertragspartnern solle die Schiedsstelle entscheiden.

Die in der Änderungsverordnung vorgesehene Verhandlungslösung sei »unnötig bürokratisch«, heißt es zur Begründung. Denn dabei müsste das Verhandlungsergebnis jedes Jahr dem BMG vorgelegt werden, um in Kraft treten zu können. Indem mit dem Antrag ein Teil der Preisbildung ins Sozialgesetzbuch (SGB) V übertragen werde, entfalle die ansonsten notwendige jährliche Änderung der AMPreisV. 

Bayern schwebt die Honoraranpassung durch einen »Grundkostenzuschlag« vor. Im Rahmen der Apothekenreform möge geprüft werden, ob – »unabhängig von der im Koalitionsvertrag festgeschrieben Erhöhung des Fixums« – dieser »als erhöhter Zuschlag für die zum Beispiel ersten 20.000 Abgaben verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro öffentlicher Vor-Ort-Apotheke pro Jahr ein geeignetes Mittel wäre, insbesondere umsatzschwächere öffentliche Vor-Ort-Apotheken in Deutschland zu stärken«. 

PTA-Vertretung abgelehnt

Mehrheitlich sprachen sich die Ausschussmitglieder auch für die Streichung der im ApoVWG geplanten PTA-Vertretungsregelung aus. In der Begründung nehmen die Länder die Argumente auf, die insbesondere nach der Anpassung der Vertretungspläne im Regierungsentwurf aufgekommen waren: Weil die Vorgaben »größtenteils unspezifisch und ihrer Gesamtheit derart komplex gestaltet« seien, müsse man davon ausgehen, dass nur wenige Inhaber diese Regelung anwenden. Zudem könne sie wegen der Einzelgenehmigungen der zuständigen Landesbehörden zusätzliche Bürokratie bei den Ländern auslösen.

Grundsätzlich befürworten die Länder, dass die Apothekenleitung unter dem »Vorbehalt einer universitären wissenschaftlichen Ausbildung« stehe. Ein Abrücken von dieser Position könne dazu führen, »dass die Apotheke zu einer bloßen Arzneimittelabgabestelle ohne heilberuflichen Anspruch wird«. Der Versorgungsauftrag der Apotheken gelte uneingeschränkt, werde aber durch etwaige Vertretungsregelungen »auf Kosten der Patientinnen und Patienten« eingeschränkt.

Auch die Befürchtung der Apotheken, dass mit der Freigabe einem »Systembruch« Tür und Tor geöffnet werde, teilen die Länder. Sie löse die Herausforderungen einer flächendeckenden Versorgung nicht, sondern könne vielmehr »das Berufsbild des Apothekers in seiner Apotheke schädigen und in der Folge zu einer Infragestellung des apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbotes führen«.

BfArM soll bei Versenderkontrolle helfen

Weitere Themen, die den Apotheken auf den Nägeln brennen, haben die Länder im Blick, etwa den Versandhandel. So stellen sie der beim BMG geführten Länderliste ein schlechtes Zeugnis aus. Auf dieser Liste sind die EU-Länder gelistet, aus denen Arzneimittel nach Deutschland versendet werden dürfen. Sie wurde seit 2011 nicht aktualisiert.

Zwar diene sie dem Verbraucherschutz, heißt es in der Beschlussempfehlung. Tatsächlich sei sie aber »in der Praxis weitestgehend wirkungslos« und erfasse nicht »den rechtlichen Ist-Status einzelner Apotheken, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland versenden«. Auch über Versandapotheken mit ruhender Zulassung bestehe Unsicherheit. 

Hier soll es für die Versender eine Pflicht geben, ihre Versandtätigkeit in Deutschland anzuzeigen, und zwar beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Grundlegend dafür soll eine Bestätigung des jeweiligen Mitgliedsstaats sein, die der Versandapotheke die Befugnis zum Versandhandel nach ihrem nationalen Recht bescheinigt. Zudem solle darin bestätigt werden, dass die Vorgaben nach § 11a des Apothekengesetzes und §§ 16, 20 und 35b der Apothekenbetriebsordnung entsprechend durch den Betrieb eingehalten würden. Änderungen seien sofort anzuzeigen, das BfArM solle regelmäßig eine aktualisierte Liste der berechtigten Apotheken veröffentlichen.

Kein Arztvorbehalt bei pDL

Auch zu den pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) äußern sich die Länder. Hier befürworten sie, dass es für die pDL keinen Arztvorbehalt geben solle, damit unnötige Bürokratie vermieden werde. Zu den abgespeckten Zweigapotheken äußern sie sich kritisch, denn es bestehe die Gefahr, dass diese anstelle von voll ausgestatteten Filialapotheken gerade in abgelegenen Gegenden die Versorgung übernähmen – Folge könnte demnach »eine die Arzneimittelsicherheit gefährdende Konkurrenz zu Vollapotheken« sein. Auch sei die im ApoVWG festgelegte Distanz von sechs Kilometern zwischen Apotheke und Zweigapotheke auf dem Land zu gering.

 Grundsätzlich stellen sich die Länder deutlich auf die Seite der Apotheken. Die angespannte Finanzlage der Kassen als Begründung für die aufgeschobene Honoraranpassung finden die Länder »nicht nachvollziehbar«; die Lage habe sich seit Unterzeichnung des Koalitionsvertrags ja nicht verändert. »Alle Parameter waren zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.«

Erst abzuwarten, bis die für März erwarteten Reformvorschläge der Finanzkommission Gesundheit Früchte trügen und die Kassenfinanzen stabilisierten, sei für die Apotheken zu spät. Das Packungsfixum sei in 20 Jahren nur ein Mal marginal erhöht worden, gleichzeitig stiegen die Kosten. Die Apotheken seien mithin längst von der allgemeinwirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt.

Bundesregierung wird sich zu Empfehlungen äußern

Auch angesichts wachsender geopolitischer Spannungen und notwendiger Krisenvorsorge müssten Apotheken auskömmlich honoriert werden, fordern die Länder. Die Erhöhung des Festzuschlages von 8,35 Euro netto auf 9,50 Euro netto entspreche einer Erhöhung um etwa 14 Prozent und würde demnach zu einer Mehrbelastung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Höhe von etwa 863 Millionen Euro führen (750 Millionen Arzneimittelpackungen x 1,15 Euro). Daraus würden sich bei angenommenen rund 327 Milliarden Euro Gesamtausgaben der GKV in 2025 Mehrausgaben in Höhe von etwa 0,26 Prozent errechnen. Im Gegenzug könnten durch eine angepasste Vergütung dem Fachkräftemangel entgegengewirkt, die Versorgung einer immer älter werdenden Gesellschaft sichergestellt und die Apotheken befähigt werden, sich stärker in der Primärversorgung einzubringen, heißt es in der Empfehlung, über die der Bundesrat abstimmen soll.

Nach dem Plenum am 30. Januar wird es eine Stellungnahme des Bundesrats geben, zu der sich die Bundesregierung ihrerseits äußern wird. Anschließend ist der Bundestag an der Reihe, dann wieder der Bundesrat. Das ApoVWG ist kein zustimmungspflichtiges Gesetz, aber die Länder haben Handhabe gegen Beschlüsse des Bundestags und könnten in dem Fall den Vermittlungsausschuss anrufen. 

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