| Cornelia Dölger |
| 19.01.2026 14:00 Uhr |
Mehrheitlich sprachen sich die Ausschussmitglieder auch für die Streichung der im ApoVWG geplanten PTA-Vertretungsregelung aus. In der Begründung nehmen die Länder die Argumente auf, die insbesondere nach der Anpassung der Vertretungspläne im Regierungsentwurf aufgekommen waren: Weil die Vorgaben »größtenteils unspezifisch und ihrer Gesamtheit derart komplex gestaltet« seien, müsse man davon ausgehen, dass nur wenige Inhaber diese Regelung anwenden. Zudem könne sie wegen der Einzelgenehmigungen der zuständigen Landesbehörden zusätzliche Bürokratie bei den Ländern auslösen.
Grundsätzlich befürworten die Länder, dass die Apothekenleitung unter dem »Vorbehalt einer universitären wissenschaftlichen Ausbildung« stehe. Ein Abrücken von dieser Position könne dazu führen, »dass die Apotheke zu einer bloßen Arzneimittelabgabestelle ohne heilberuflichen Anspruch wird«. Der Versorgungsauftrag der Apotheken gelte uneingeschränkt, werde aber durch etwaige Vertretungsregelungen »auf Kosten der Patientinnen und Patienten« eingeschränkt.
Auch die Befürchtung der Apotheken, dass mit der Freigabe einem »Systembruch« Tür und Tor geöffnet werde, teilen die Länder. Sie löse die Herausforderungen einer flächendeckenden Versorgung nicht, sondern könne vielmehr »das Berufsbild des Apothekers in seiner Apotheke schädigen und in der Folge zu einer Infragestellung des apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbotes führen«.
Weitere Themen, die den Apotheken auf den Nägeln brennen, haben die Länder im Blick, etwa den Versandhandel. So stellen sie der beim BMG geführten Länderliste ein schlechtes Zeugnis aus. Auf dieser Liste sind die EU-Länder gelistet, aus denen Arzneimittel nach Deutschland versendet werden dürfen. Sie wurde seit 2011 nicht aktualisiert.
Zwar diene sie dem Verbraucherschutz, heißt es in der Beschlussempfehlung. Tatsächlich sei sie aber »in der Praxis weitestgehend wirkungslos« und erfasse nicht »den rechtlichen Ist-Status einzelner Apotheken, die aus dem EU-Ausland nach Deutschland versenden«. Auch über Versandapotheken mit ruhender Zulassung bestehe Unsicherheit.
Hier soll es für die Versender eine Pflicht geben, ihre Versandtätigkeit in Deutschland anzuzeigen, und zwar beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Grundlegend dafür soll eine Bestätigung des jeweiligen Mitgliedsstaats sein, die der Versandapotheke die Befugnis zum Versandhandel nach ihrem nationalen Recht bescheinigt. Zudem solle darin bestätigt werden, dass die Vorgaben nach § 11a des Apothekengesetzes und §§ 16, 20 und 35b der Apothekenbetriebsordnung entsprechend durch den Betrieb eingehalten würden. Änderungen seien sofort anzuzeigen, das BfArM solle regelmäßig eine aktualisierte Liste der berechtigten Apotheken veröffentlichen.