Kindergesicherte Verpackung nicht mehr wirkstoffbezogen |
Grundsätzlich müssen alle Arzneimittel in der EU den Hinweis tragen, dass »Arzneimittel außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren sind« (Artikel 54 Buchstabe f der Richtlinie 2001/83/EG). »Sollten diese Hinweise aus wissenschaftlicher Sicht im konkreten Fall eines Arzneimittels nicht ausreichen, um Schaden von Kindern durch die versehentliche Anwendung von Arzneimitteln abzuwenden, besteht die Möglichkeit, im Einzelfall nach § 28 Absatz 2 Nummer 5 AMG Auflagen anzuordnen, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel in einem Behältnis unter anderem mit bestimmter Form, bestimmtem Verschluss oder sonstiger Sicherheitsvorkehrung in den Verkehr gebracht wird«, so das BfArM.
Die AMK wertet weiterhin Spontanmeldungen über versehentliche Einnahme von Arzneimitteln durch Kinder aus. Andere Aspekte sind, dass sich manchmal auch Patienten an kindergesicherten Blistern bei der Tablettenentnahme geschnitten haben. Zudem bedeutet kindersicher oft auch seniorensicher, wenn man zum Beispiel an ältere Menschen oder Rheumapatienten denkt, denen die Kraft in den Fingern fehlt. Von daher ist eine kindergesicherte Verpackung auch immer eine Abwägungsfrage. Sollten Apothekerinnen und Apotheker in der Praxis entsprechende Probleme zur Kenntnis kommen, können sie diese unter www.arzneimittelkommission.de melden.