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BMG-Einschätzung

Keine schärferen Regeln wegen Teleclinic/Zur Rose-Deal

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nach der Übernahme der Online-Arztpraxis Teleclinic durch den Schweizer Versandkonzern keine schärferen Regeln einführen. Die AG Gesundheit der Unionsfraktion hatte das BMG gebeten, die Übernahme rechtlich zu prüfen. Der PZ liegt die Einschätzung des Ministeriums nun vor: Das BMG verweist auf bereits bestehende Regulierungen.
Benjamin Rohrer
07.10.2020  17:30 Uhr

Seit Wochen wird im Apothekenmarkt über eine Fusion zweier Unternehmen gesprochen: Der Schweizer Pharmahandelskonzern Zur Rose, der die niederländische Versandapotheke Doc Morris betreibt, hatte damals den Münchener Telemedizin-Anbieter Teleclinic übernommen. Schnell wurde Kritik laut. Auch die Unionsfraktion im Bundestag meldete sich zu Wort und bat das Bundesgesundheitsministerium (BMG), den Deal rechtlich zu prüfen. Die Abgeordneten fürchten eine zu enge Nähe zwischen verordnenden Ärzten und einer Versandapotheke.

Die Einschätzung des Ministeriums liegt der PZ nun vor. Darin erläutert das Ministerium kurz und präzise die bereits bestehenden Regulierungen, nach denen Ärzte Rezepte nicht zuweisen dürfen. Konkret verweisen die BMG-Juristen auf die Vorschriften im SGB V, in erster Linie also die freie Apothekenwahl (§ 31 Absatz 1 Satz 5 SGB V). Das BMG hält fest: »Für die Leistungserbringung durch die Ärztinnen und Ärzte gelten im Rahmen der Videosprechstunde die allgemeinen Vorschriften für die vertragsärztliche Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hierzu gehört insbesondere auch die Wahrung der freien Apothekenwahl.« Auch durch Verträge zwischen der Teleclinic GmbH und einzelnen Krankenkassen dürfe die freie Apothekenwahl nicht eingeschränkt werden.

Klare Regeln sowohl im GKV- als auch im PKV-Bereich

Auch bei der privatärztlichen Behandlung gelten klare Regeln. Das Ministerium erinnert hier an § 11 des Apothekengesetzes, in dem steht, dass Ärzte und Apotheker keine Absprachen treffen dürfen, die eine bevorzugte Lieferung der Arzneimittel nach sich zieht. Außerdem erinnern die BMG-Juristen an die berufsrechtlichen Regeln. »Die Berufsordnungen der Landesärztekammern in Deutschland gebieten übereinstimmend, dass Ärztinnen und Ärzte ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen dürfen.«

Auch mit Blick auf die flächendeckende Einführung des E-Rezepts, die sowohl für den Zur Rose-Konzern als auch die Teleclinic eine große Rolle spielt, gelten nun deutliche Spielregeln. Zur Erinnerung: Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz hatte der Gesetzgeber auch das sogenannte Makelverbot verabschiedet. Daran erinnert auch das Ministerium. Und daher kommt das BMG zu dem Schluss: »Eine weitere Verschärfung der Regelungen, die die freie Apothekenwahl gewährleisten sollen, scheint derzeit nicht zwingend notwendig. Die weiteren Entwicklungen im Apothekenmarkt sind zu beobachten.«

Spahn beobachtet die Situation

Dass der Deal zwischen der Teleclinic und Zur Rose in der Gesundheitspolitik überhaupt nicht gut ankam, stellte zuletzt auch Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) im Interview mit der PZ klar. Er werde das Konstrukt sehr genau beobachten, erklärte Spahn. Bei der politischen Diskussion im Rahmen der Expopharm Impuls warnten auch Michael Hennrich (CDU), Sabine Dittmar (SPD), Christine Aschenberg-Dugnus (FDP) und ABDA-Präsident Friedemann Schmidt vor einer Überschreitung der Grenzen zwischen Arzneimittelverordnung und -abgabe.

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