Keine Retax bei Abgabe von neuem Moderna-Impfstoff |
Ev Tebroke |
22.09.2023 16:05 Uhr |
Die aktuellen Regelungen, die Apotheken zu Covid-19-Impfungen ermächtigen, gelten nur für Impfstoffe, die zentral vom Bund bereitgestellt werden. Die variantenangepasste Vakzine Spikevax XBB.1.5 zählt nicht dazu. / Foto: Getty Images/ Toshe_O
Seit Kurzem ist auch der adaptierte Covid-19-Impfstoff von Moderna zugelassen. Die Vakzine gibt es – anders als den variantenangepassten Biontech-Impfstoff, der nur in Mehrfachdosen bereitsteht – als Einzeldosis in der Durchstechflasche. Doch trotz dieses Alleinstellungsmerkmals ist es fraglich, ob der Impfstoff künftig oft zum Einsatz kommen wird. Denn während Apotheken Spikevax XBB.1.5 derzeit gar nicht erst verimpfen dürfen, weil es dazu keine entsprechenden Verträge gibt, müssen Ärzte gar Regresse befürchten, denn die Verordnung der neuen Vakzine gilt als nicht wirtschaftlich. Das wird aus einer Antwort des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf eine Anfrage der PZ deutlich.
Zuletzt hatte der Deutsche Apothekerverband DAV vor einer Bestellung des variantenangepassten Moderna-Impfstoffs gewarnt. Denn diese Vakzine wird nicht mehr zentral vom Bund beschafft, die EU hat nur mit Biontech Abnahmeverträge geschlossen. Wie das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gegenüber der PZ erläuterte, bestehen nach der auf EU-Ebene vereinbarten Vertragsanpassung für Deutschland bis 2025 Abnahmeverpflichtungen des Covid-19-Impfstoffs von Biontech in folgender Höhe:
Gegenüber Moderna und Astra-Zeneca bestehen demnach keine weiteren Abnahmeverpflichtungen. Dies bedeutet aber auch, dass für Apotheken nur für den Biontech-Impfstoff klare Vorgaben zur Impfung, Vergütung und Abrechnung bestehen.
Von Seiten des GKV-Spitzenverbands heißt es dazu: »Zur Durchführung von Schutzimpfungen in der Apotheke nach § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 132e Absatz 1a SGB V unter Verwendung nicht zentral beschaffter Covid-Impfstoffe bestehen zurzeit keine konkreten Regelungen.« Deshalb stelle sich der Status Quo derzeit so dar, dass Apotheken lediglich die Covid-19-Vakzine aus der Bundesbeschaffung verwenden könnten. So ist es den Angaben des Kassenverbands zufolge im entsprechenden Vertrag zur Durchführung und Abrechnung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 132e Absatz 1a SGB V zwischen GKV-Spitzenverband und DAV für die Impfung und Abrechnung von Covid-19-Schutzimpfungen vorgegeben.
Inwieweit das BMG plane, die diesbezüglichen Vorschriften zu konkretisieren oder anzupassen, entziehe sich zum jetzigen Zeitpunkt ihrer Kenntnis, so ein Sprecher. Eine Antwort des BMG auf eine entsprechende Anfrage der PZ liegt bislang noch nicht vor.