Keine Promille-Grenze für Medikamente |
Absolute Fahrverbote gibt es rein verkehrsrechtlich nicht. Patienten sollten den Beipackzettel und die Reaktionen ihres Körpers auf ein Medikament beachten sowie Arzt oder Apotheker um Rat fragen. Im Zweifel sollte auf das Selbstfahren verzichtet werden. / Foto: ABDA
Eine Patientin, deren Arzt wegen einer Krebs-Behandlung vom Autofahren abgeraten hatte, fragte beim Krebsinformationsdienst danach, ob es einen Medikamenten-Grenzwert gibt, der über die Fahrtüchtigkeit entscheidet. Dr. Susanne Weg-Remers vom Deutschen Krebsforschungszentrum antwortete: »Etwas Vergleichbares wie die Promillegrenze beim Alkohol gibt es für Medikamente nicht. Viele Arzneimittel zeigen starke individuelle Wirkunterschiede, so dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nur geschätzt werden kann. Daher empfehlen wir, auf den Rat des Arztes zu hören – zum eigenen Schutz und dem der anderen Verkehrsteilnehmer.«
Der Straßenverkehrsordnung zufolge muss der Arzt bei der Verordnung von Medikamenten beurteilen, ob die Fahrtauglichkeit dadurch eingeschränkt wird und den Patienten gegebenenfalls entsprechend informieren. Ein Fahrverbot kann der Arzt zwar nicht aussprechen, aber er kann es der Führerscheinstelle melden, wenn ein Patient fährt, obwohl er fahruntauglich ist. Doch auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente können die Fahrtüchtigkeit reduzieren, beispielsweise sedierende Arzneimittel wie manche Antiallergika oder Erkältungsmittel.
Zu bedenken ist auch, dass die Kfz-Versicherung im Falle eines Unfalls für den Schaden möglicherweise nicht aufkommt, wenn der Arzt auf die Fahruntüchtigkeit hingewiesen hatte. Weiter drohen Geld- oder Freiheitsstrafen wegen Fahrlässigkeit oder sogar Körperverletzung, wenn Personen zu Schaden gekommen sind.
Wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, erstatten Krankenkassen bis auf einen Eigenanteil die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Krankenfahrdienste. Fahrrad, Roller oder ähnliche Fahrzeuge sind bei Fahruntauglichkeit aber keine Alternative und müssen ebenso wie das Auto stehen gelassen werden.