Keine Patienten für Teleclinic via Doc Morris |
Ev Tebroke |
28.05.2024 14:02 Uhr |
Ein berechtigtes Interesse für das Vorgehen könne die Doc Morris nicht anführen, so das Gericht. Im Gegenteil: Es gehe bei der Verlinkung offensichtlich um wirtschaftliche Erwägungen innerhalb der Konzernstruktur, nicht um fachlich-medizinische Gesichtspunkte. § 11 Absatz 1 ApoG solle aber gerade auch sicherstellen, dass die an der Patientenversorgung beteiligenden Apotheker und Ärzte ihr Verhalten rein an medizinischen Erwägungen ausrichten und nicht wirtschaftlichen Interessen erliegen. Dies soll eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln gewährleisten, betonen die Richter.
Der EU-Versender Doc Morris stand seinerseits bereits im Fokus, weil er Patienten auf seiner Plattform Marktplatz direkt an den Telemedizin-Anbieter Teleclinic weiterleitet. Konkurrent Shop Apotheke wurde eine ähnliche Konstellation – den direkten Verweis auf den Telemedizin-Anbieter Zava – bereits gerichtlich untersagt.
Kritiker sehen zudem in dem gleichzeitigen Betrieb von Online-Apotheke und Online-Ärzte-Portal unter einem Firmendach einen Verstoß gegen das sogenannte Edikt von Salerno: der strikten Trennung von Arzt und Apotheke ergo von Arzneimittelverordnung und -abgabe.
Was das Verfolgen von Rechtsvergehen des Versenders Doc Morris betrifft, so ist die AKNR eine verlässliche Instanz. Abgesehen von arzneimittelrechtlich umstrittenen Rx-Boni ging es zuletzt auch um Provisionsmodelle für die Doc-Morris-Plattform Marktplatz und mögliche Verstöße gegen das Makelverbot.
Mit dem aktuellen Urteil konnte die AKNR nun, vertreten durch die Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen & Partner, einen erneuten Erfolg erwirken. Teleclinic muss sich dafür verantworten, dass Doc Morris auf seiner Plattform die Möglichkeit bietet, Patienten, die noch keine Verschreibung haben, unmittelbar auf die Seite des Anbieters der Ärzte weiterzuleiten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Teleclinic kann in Berufung gehen. Eine endgültige Rechtsprechung dürfte mittelfristig aber klären, ob und in wieweit Grenzen bestehen zwischen der Zuführung von Patienten einerseits sowie der Zuleitung von Verschreibungen andererseits zwischen Versandapotheke und Ärzteplattformen.