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Fehlende Dosierungsangabe

Keine klare Retax-Regel

Seit dem 1. November 2021 können Krankenkassen Rezepte mit fehlender Dosierungsangabe retaxieren. Ob und wann sie das tun, ist jedoch keineswegs einheitlich geregelt.
Svea Türschmann
08.06.2022  12:30 Uhr

Die seit dem 1. November 2020 verpflichtende Angabe der Dosierung auf dem Rezept soll mögliche Informationslücken zwischen Arzt, Patient und Apotheke schließen. Der Gesetzgeber hat damit eine langjährige Forderung unter anderem der Apothekerschaft in seiner 18. Änderung der Arzneimittel-Verschreibungsverordnung (AMVV) aufgegriffen. Doch auch damals warnten kritische Stimmen davor, dass fehlende Dosierungsangaben von den Krankenkassen als Vorwand für Retaxationen genutzt werden könnten.

Da es auf ärztlicher Seite längere Zeit an einer flächendeckenden Softwarelösung fehlte, boten die Krankenkassen eine Friedenspflicht bis November 2021 sowie einen »Probemonat« im Oktober 2021 an. In diesem Zeitraum wurden Sanktionierungen gegenüber den Apotheken durch die Krankenkassen ausgeschlossen. Seit dem 1. November 2021 ist eine Retaxierung nun grundsätzlich möglich. Doch wie groß ist das Problem im Alltag wirklich?

Große regionale Unterschiede

Der Bayerische Apothekerverband gibt auf Nachfrage der PZ an, bei ihnen kämen lediglich vereinzelt Anfragen – oft aber schon vor der Belieferung, um die Korrektheit des Rezepts prüfen zu lassen. Auch beim Apothekerverband Baden-Württemberg ist nach eigenen Angaben das Thema bislang noch nicht an der Tagesordnung. Bisher habe es nur eine Taxationsbeanstandung gegeben, heißt es gegenüber der PZ. Währenddessen berichtet der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) der PZ von insgesamt 60 Fällen innerhalb von anderthalb Monaten und 120.000 Euro Gesamtschaden für Mitglieder. Zumeist handele es sich demnach um Hochpreiser, bei denen eine Retaxierung auf einen Schlag einen sehr hohen Verlust für eine Apotheke bedeuten kann.

Beispielsweise habe ein schwerst lungenkranker Patient in einer Apotheke fünf Rezepte für hochpreisige Präparate eingelöst, berichtet der AVWL. Der Patient habe bereits über Erfahrung mit den Präparaten verfügt und sei zusätzlich durch die Ärzte der ausstellenden Uniklinik eingewiesen worden, wie diese auch nachträglich bescheinigt habe. Zudem wurde ein ausführlicher Entlassbrief mitgegeben. Dies hätte auf dem Rezept durch ein »Dj« ( bedeutet: »Ja, es liegt eine schriftliche Dosierungsanweisung vor«) gekennzeichnet werden müssen. Eines der Präparate sei sogar durch den behandelnden niedergelassenen Facharzt verabreicht worden.

Dennoch habe ein Prüfzentrum, das von einer Berufsgenossenschaft beauftragt worden sei, alle fünf Rezepte auf Null retaxiert. Der resultierende Gesamtschaden für die Apotheke belief sich auf annähernd 10.500 Euro. Deren Einsprüche  seien zunächst mit »wenigen technokratischen Sätzen« abgelehnt worden. Mittlerweile sei jedoch den durch die AVWL-Retaxstelle begründeten Einsprüchen stattgegeben worden. Der Apotheker sei allerdings nach wie vor fassungslos, »dass er für einen Formfehler geradestehen sollte, den er selbst gar nicht begangen hatte, und dass man ihm noch nicht einmal den Wareneinsatz erstatten wollte«, so der AVWL.

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