Kassen wollen Honorardeckel bei Grippeimpfungen |
Ev Tebroke |
27.05.2022 12:00 Uhr |
Was die Grippeimpfung betrifft, so gilt es nun vertraglich festzulegen, wieviel Honorar die Apotheker für die Impfleistung einschließlich Impfdokumentation erhalten und wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Bislang wurden die Honorare in Selektivverträgen – je nach Modellvorhaben – unterschiedlich geregelt, nun soll dafür künftig ein bundesweiter Vertrag gelten.
Dies bereitet dem GKV-Spitzenverband Probleme. Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: »Die vorgesehenen Regelungen zum Vertragsschluss stehen in einem Spannungsverhältnis zu den geltenden Regelungen zur ärztlichen Versorgung und zur Versorgung durch andere Leistungserbringer: So ist für die ärztliche Versorgung kein bundeseinheitlicher Vertragsschluss vorgesehen, sondern Verhandlungen auf regionaler Ebene oder durch einzelne Krankenkassen.« Dies habe sich in der Praxis bewährt. Bei einem bundesweit abzuschließenden Vertrag wollen die Kassen nach eigenen Angaben »dringend« ausschließen, dass durch die Neuregelung zur Grippeschutzimpfung durch Apothekerinnen und Apotheker »Friktionen resultieren, insbesondere aufgrund von Unterschieden in der Höhe der Vergütung zwischen Ärzten und Apothekern«.
In den regionalen Verhandlungen mit Ärztinnen und Ärzten würden bei der Vergütung die jeweils gegebenen Besonderheiten berücksichtigt. »Eine Vergütung der Apotheken, die zu höheren Kosten für die GKV führt als die Erbringung derselben Leistung durch Ärztinnen und Ärzte, wäre als unwirtschaftlich zu bewerten und abzulehnen.« Daher wollte der GKV-Spitzenverband eigentlich schon im Gesetz eine Deckelung der Hononare verankert wissen. Es sollte sichergestellt sein, »dass die Vergütung der Ärztinnen und Ärzte die Obergrenze für die Vereinbarung mit dem DAV« darstelle, hieß es.
Unter anderem dieses Ziel wird die Kassenseite nun in den Vertragsverhandlungen durchsetzen wollen. Zumindest die Vergütung für die Beschaffung der in den Apotheken zu verimpfenden Grippeimpfstoffe ist aber bereits im Gesetz festgesetzt: Je Einzeldosis sollen die Apotheker 1 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erhalten.