Kassen müssen für Botendienst zahlen |
Pro Lieferort erhalten Apotheken 5 Euro von der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zudem können sie einmalig 250 Euro Fördergeld für den Botendienst beantragen. Die Details sollen die Partner des Rahmenvertrags festzurren. / Foto: PZ/Daniela Hüttemann
Einmalig 250 Euro Förderung plus 5 Euro je Lieferort – das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) setzt offenbar voll auf die Botendienste der Präsenzapotheken in Deutschland. Im Referentenentwurf der sogenannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung verdonnert Spahn die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dazu, Geld für die Offizinen lockerzumachen, wenn diese den Versicherten Medikamente nach Hause bringen. »Ziel ist es, zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung das Infektionsrisiko zu minimieren, indem die Zahl der Apotheken- und Arztkontakte durch die Versicherten reduziert werden«, schreibt das BMG im Entwurf. »Hierzu hat das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Gesetzlichen Krankenversicherung befristet hinter das Bestreben zur Verminderung des Infektionsrisikos zurücktreten.«
Und für die GKV kommt es noch dicker: Auch was Retaxationen betrifft, will Spahn ihre Befugnisse deutlich einschränken – zumindest für die Dauer der Coronavirus-Pandemie. Laut Referentenentwurf soll nicht nur der Handlungsspielraum für Apotheken beim Austausch von wirkstoffgleichen Medikamenten erweitert werden, die Offizinen dürfen demnach auch nach ärztlicher Rücksprache auf ein »pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel« umsteigen. Die neuen Regeln gelten auch dann, wenn der Verordner den Austausch per Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. »In diesen Fällen wird die Retaxation gegenüber Apotheken ausgeschlossen«, hält das Ministerium fest.
Konkret erlaubt es Spahn den Offizinen, bei der Abgabe abzuweichen von der Packungsgröße, der Packungsanzahl und der Wirkstärke, sofern dies nötig sein sollte, um den Patienten zu versorgen. Auch die Entnahme von Teilmengen ist dem Entwurf zufolge explizit gestattet. Dann gilt: Bei Abgabe der ersten Teilmenge erhält die Apotheke das übliche Honorar inklusive Arzneimittelpreis, bei der zweiten Abgabe einer Teilmenge aus derselben Packung lediglich 8,35 Euro Festzuschlag. Wiederholungsrezepte hingegen sind nicht zulässig.
Das Virus SARS-CoV-2 hat unsere Welt verändert. Seit Ende 2019 verbreitet sich der Erreger von Covid-19 und stellt die Wissenschaft vor enorme Herausforderungen. Sie hat sie angenommen und rasch Tests und Impfungen, auch für Kinder, entwickelt. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite Coronavirus.