Kassen müssen für Botendienst zahlen |
Darüber hinaus plant das BMG, das Entlassmanagement zu vereinfachen. Krankenhäuser sollen nach dem Willen des Ministeriums bis zu N3-Packungen verschreiben dürfen statt wie bisher die kleinste verfügbare Packungsgröße. Auch die Regeln für die Versorgung von Substitutionspatienten sollen gelockert werden: Gemäß Verordnungsentwurf darf der behandelnde Arzt »abweichend von § 5 Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel in der für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage benötigten Menge verschreiben« und dem Betroffenen innerhalb einer Kalenderwoche mehr als ein Rezept ausstellen.
Zudem wird der Kreis der Personen, die der Arzt beim Sichtbezug einsetzen kann, erweitert. In Ausnahmefällen »dürfen auch solche volljährigen Personen zur Durchführung des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch eingesetzt werden, die von einer Apotheke mit Botendiensten beauftragt sind«. Notfallverschreibungen sind auch bei Substitutionsverordnungen erlaubt.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn die »epidemische Lage von nationaler Tragweite« endet, spätestens aber am 31. März 2021.