Kann Resturlaub ins nächste Jahr übertragen werden? |
Nichtstun, Ausspannen: Gerade im Herbst und Winter ist es für Apothekenpersonal oft schwierig Urlaub zu nehmen. Unter bestimmten Umständen können Resturlaubstage von 2021 aber noch bis Ende März 2022 genommen werden. / Foto: Adobe Stock/Song_about_summer
Es sind noch genau 52 Tage bis Weihnachten, der vorletzte Monat des Jahres 2021 ist soeben angebrochen. In dieser Zeit stellen viele Arbeitnehmer fest, entweder gar keine Urlaubstage mehr zu haben oder noch viel zu viele, die in den kommenden Wochen aufgrund der Arbeitsbelastung kaum noch genommen werden können. Doch dürfen diese Resturlaubstage eigentlich einfach so in das nächste Jahr übertragen werden oder gibt es hier entsprechende Regelungen zu beachten? In einer Mitteilung der Apothekengewerkschaft Adexa klärt Rechtsanwältin Minou Hansen über die aktuelle Rechtslage auf.
Laut Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, dabei zählen aber auch die Samstage als ein Werktag. Deshalb beträgt der gesetzliche Mindesturlaub umgerechnet vier Wochen. Allerdings gelten im Tarifbereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) oder in Nordrhein andere Urlaubsregelungen. Im Tarifbereich des ADA liegt der Urlaubsanspruch seit 2020 bei 34 Werktagen, in Nordrhein bei 33 Werktagen, so Hansen. Zudem erhöht sich dieser Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre besteht, im Tarifbereich der ADA sind es dann 35 Werktage. Auch diese Urlaubstage gelten für eine Sechstagewoche. Wer etwa nur fünf Tage die Woche arbeitet, rechnet den Anspruch um: 34 Tage geteilt durch sechs Werktage multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche.
Der Urlaub ist für die Erholung und Regeneration der Arbeitnehmer vorgesehen, deshalb sollte Urlaub immer im laufenden Kalenderjahr genommen werden. So heißt es in Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes: »Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.« Bei solchen Gründen handelt es sich laut Hansen meist um Erkrankungen des Arbeitnehmers. Wer also arbeitsunfähig ist und den restlichen Urlaub aus diesem Grund nicht mehr nehmen kann, darf diesen auf das Folgejahr beantragen. Auch hier gilt eine zeitliche Befristung, so soll der Urlaub im Fall der Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, regelt das Bundesurlaubsgesetz weiter. Wer allerdings durchgängig krank sein sollte, kann den Urlaub auch danach noch in Anspruch nehmen. Er verfällt dann erst 15 Monate nach Ende des betreffenden Urlaubsjahres, weiß Hansen. Die Apothekenleitung dürfe den Antrag nur aus betrieblichen Gründen ablehnen, in den Krankheitsfällen dürfte eine Übertragung aber unproblematisch sein.