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Plattformgebühren und Co.

Kammer Nordrhein klagt gegen »Gesund.de«

Mit dem Erstarken von Plattformen zur Arzneimittelversorgung und künftigen Abwicklung des E-Rezepts sind auch neue Geschäftsgebaren die Regel. Diese werfen immer öfter juristische Fragen hinsichtlich der Einhaltung des Apothekenrechts auf.  Nach Klagen gegen Shop Apotheke, Doc Morris und anderen verklagt die Apothekerkammer Nordrhein nun auch die apothekereigene Plattform »gesund.de« wegen Verstößen gegen das Apothekengesetz.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 13.05.2022  17:00 Uhr
Kammer Nordrhein klagt gegen »Gesund.de«

Plattformen für Arzneimittelversorgung sind das Gebot der Stunde. Vor dem Hintergrund des hierzulande bald startenden E-Rezepts wittern insbesondere auch große EU-Versender das dicke Geschäft. Um den Markt nicht kapitalgesteuerten Konzernen wie Shop Apotheke oder Doc Morris zu überlassen, bilden sich auch immer mehr apothekendominierte Kooperationen und Angebote. Diese wollen der Apotheke vor Ort eine digitale Präsenz bieten und sie sehen sich als Gegenpol zur EU-Versender-Konkurrenz. Eine dieser größeren Plattformen ist »gesund.de«, ein Zusammenschluss der apothekereigenen Unternehmergruppe Noventi, dem Pharmahändler Phoenix, dem Wort & Bild Verlag, dem Hersteller für Kommissioniersysteme BD Rowa und der Apothekergenossenschaft Sanacorp. Mit den boomenden Plattform-Konzepten geht aber auch ein neues Geschäftsgebaren einher, das aus Sicht von Juristen apothekenrechtliche Fragen aufwirft. Vor allem die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat immer wieder den Finger in die Wunde gelegt. Nach Klagen gegen Doc Morris, Shop Apotheke und den Anbieter »gospring« geht sie nun auch gegen »gesund.de« rechtlich vor und hat vor dem Landgericht München Klage eingereicht.

Umsatzbezogene Transaktionsgebühr

In der Sache geht es um eine aus Kammersicht unrechtliche umsatzbezogene Gebühr, die an der Plattform teilnehmende Apotheken für einkommende Aufträge zahlen sollen – also eine Transaktionsgebühr. In gleicher Sache war die Kammer bereits kürzlich gegen Doc Morris vorgegangen. Die Kammer sieht eine solche Transaktionsgebühr als Verstoß gegen § 8 Apothekengesetz (ApoG), demzufolge Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen am Apothekenbetrieb untersagt sind. Zwar bezieht sich dieser Passus in erster Linie auf am Umsatz oder Gewinn orientierte Mietverträge. Aus Sicht der Kammer geht es aber auch bei den Plattformen um eine Art Mietvertrag, da sie der Apotheke als virtueller Präsentationsplatz dienen, als ein »virtuelles Schaufenster«, so Rechtsanwalt Morton Douglas von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen in der Klageschrift. Konkret geht es in der Klage um eine Transaktionsgebühr in Höhe von 6 Prozent für jedes über die Plattform verkaufte OTC-Produkt. Darüber hinaus verlangt »gesund.de« neben einer einmaligen Startgebühr von 799 Euro auch eine monatliche Teilhabegebühr von 199 Euro für jede Hauptapotheke.

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