Kammer Nordrhein: »Guter Tag für Apotheken« |
Cornelia Dölger |
27.02.2025 14:52 Uhr |
Heute hat der EuGH über Rx-Boni entschieden. Die Kammer Nordrhein sowie Doc Morris und Redcare reagierten darauf. / © Adobe Stock/ sebra
Mit den engen Grenzen für die Arzneimittelwerbung hatte sich der EuGH auseinanderzusetzen. Die Luxemburger Richter hatten zu entscheiden, inwieweit die nationalen Regeln mit dem EU-Recht vereinbar sind. Heute fiel das Urteil. Demnach sind direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts keine unzulässige Werbung, Gutscheine für den späteren Kauf von OTC-Produkten hingegen schon.
Das Urteil bestätige, dass Arzneimittel eine besondere Ware seien, heißt es in einer ersten Reaktion der Apothekerkammer Nordrhein. Doc Morris hatte die Kammer auf Schadensersatz verklagt, weil sie mehrere einstweilige Verfügungen gegen den Versender erwirkt hatte, mit denen dessen Werbeaktionen untersagt wurden. Nachdem der EuGH stellte 2016 festgestellt hatte, dass das deutsche Boni-Verbot europarechtswidrig ist, sah sich Doc Morris zu Unrecht ausgebremst und ging in die Offensive.
Dass der EuGH nun feststellte, dass Werbung für Rx-Arzneimittel verboten werden kann, wenn es sich um Gutscheine für nachfolgende Käufe handelt, bestärkt die Position der Kammer – und den Verbraucherschutz. Armin Hoffmann, Kammerpräsident in Nordrhein sowie Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), betonte, falsch oder im Übermaß angewendet, könnten Arzneimittel gefährlich werden. »Das haben die Luxemburger Richter genauso gesehen und der Praxis ausländischer Arzneimittel-Versender einen Riegel vorgeschoben, mit Boni und Gutscheinen zu arbeiten, durch die Verbraucher zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel motiviert werden sollen.« Heute sei »ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die unserer Ansicht nach allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist«.
Auch ABDA-Präsident Thomas Preis äußerte sich zu dem Urteil. Die Möglichkeit des Gutschein-Verbots diene dem Verbraucherschutz, so Preis. »Gutscheinaktionen dürfen in keinem Fall dazu führen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln motiviert werden.«
,Andererseits sei entschieden worden, dass die Mitgliedstaaten Preisnachlässe und Zahlungen beim Einlösen von Rezepten nur verbieten können, wenn sie entweder irreführend oder nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sind. Preis dazu: »Die Apothekenzahl ist seit Jahren stark rückläufig, wir müssen weitere Apothekenschließungen unbedingt vermeiden. Dazu gehört nicht nur eine ausreichende wirtschaftliche Stabilisierung der Apothekenbetriebe – sondern auch Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb.«