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Nach Urteil zu Rx-Boni
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Kammer Nordrhein: »Guter Tag für Apotheken«

Die Apothekerkammer Nordhrein (AKNR) sieht in dem heute ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Rx-Boni einen Erfolg und eine Stärkung des Verbraucherschutzes. Gutscheine für nachfolgende Käufe können demnach verboten werden. Barrabatte sind demnach aber keine unzulässige Werbung – und darauf  zielt die Reaktion der Versender ab. ABDA-Präsident Thomas Preis pocht auf Schutz vor Werbeaktionen.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.02.2025  14:52 Uhr

AKNR: Richter haben das letzte Wort

Von der Kammer heißt es weiter, dass mit der heutigen Entscheidung das EuGH-Urteil von 2016 weiter relativiert werde, das in der deutschen Arzneimittelpreisbindung einen Verstoß gegen Unionsrecht sah. Denn dieses Urteil stelle keinen »Freifahrtschein für für sämtliche Werbeaktionen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln« dar, so Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR. 

Der BGH habe nun gute Argumente in der Hand, um festzustellen, dass die damaligen Marketing-Maßnahmen der Online-Anbieter unzulässig waren, ergänzte Rechtsanwalt Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertritt. Einem erheblichen Teil der Schadenersatzforderungen sei damit die Grundlage entzogen.

Dass das Urteil von der Sichtweise des EuGH-Generalanwalts abweiche, der in den Rabattaktionen keine Werbung für Arzneimittel gesehen hatte, wenn es um rezeptpflichtige Präparate geht, zeige, dass das letzte Wort bei den Richtern liege, so Mecking. Die Kammer habe sich von der Klage nicht einschüchtern lassen.  

Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden, wie es  weitergeht. Der Versender fordert 18 Millionen Euro Schadensersatz. 

Doc Morris verhalten

Doc Morris reagierte zunächst einsilbig auf das Urteil. In einer knappen Mitteilung  räumte der Versender ein, dass laut Richterspruch die EU-Mitgliedsstaaten Werbeaktionen verbieten dürfen, »die Gutscheine für Folge-käufe zum Inhalt haben, insofern diese auch für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) eingelöst werden können«.  Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte blieben aber möglich. Auch Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel halte der EuGH weiterhin für zulässig.

Doc Morris werde »die Chancen der Digitalisierung und des E-Rezept-Wachstums in Deutschland weiterhin nutzen«, schließt der Versender. Man blicke jetzt nach Karlsruhe.

Euphorischer gibt sich Redcare. Der Versender geht in seiner Reaktion nicht auf das die Möglichkeit des Gutscheinverbots ein, sondern zielt auf die Entscheidung ab, dass direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts laut Urteil zulässig sind. Damit werde die langjährige Position des Unternehmens bestätigt. CEO Olaf Heinrich begrüßte den Richterspruch, der »uns die Möglichkeit bietet, unsere Kundenangebote weiter zu verbessern«. Man  werde die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen.

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