Kammer Nordrhein: »Guter Tag für Apotheken« |
Cornelia Dölger |
27.02.2025 14:52 Uhr |
Heute hat der EuGH über Rx-Boni entschieden. Die Kammer Nordrhein sowie Doc Morris und Redcare reagierten darauf. / © Adobe Stock/ sebra
Mit den engen Grenzen für die Arzneimittelwerbung hatte sich der EuGH auseinanderzusetzen. Die Luxemburger Richter hatten zu entscheiden, inwieweit die nationalen Regeln mit dem EU-Recht vereinbar sind. Heute fiel das Urteil. Demnach sind direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts keine unzulässige Werbung, Gutscheine für den späteren Kauf von OTC-Produkten hingegen schon.
Das Urteil bestätige, dass Arzneimittel eine besondere Ware seien, heißt es in einer ersten Reaktion der Apothekerkammer Nordrhein. Doc Morris hatte die Kammer auf Schadensersatz verklagt, weil sie mehrere einstweilige Verfügungen gegen den Versender erwirkt hatte, mit denen dessen Werbeaktionen untersagt wurden. Nachdem der EuGH stellte 2016 festgestellt hatte, dass das deutsche Boni-Verbot europarechtswidrig ist, sah sich Doc Morris zu Unrecht ausgebremst und ging in die Offensive.
Dass der EuGH nun feststellte, dass Werbung für Rx-Arzneimittel verboten werden kann, wenn es sich um Gutscheine für nachfolgende Käufe handelt, bestärkt die Position der Kammer – und den Verbraucherschutz. Armin Hoffmann, Kammerpräsident in Nordrhein sowie Präsident der Bundesapothekerkammer (BAK), betonte, falsch oder im Übermaß angewendet, könnten Arzneimittel gefährlich werden. »Das haben die Luxemburger Richter genauso gesehen und der Praxis ausländischer Arzneimittel-Versender einen Riegel vorgeschoben, mit Boni und Gutscheinen zu arbeiten, durch die Verbraucher zum Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel motiviert werden sollen.« Heute sei »ein sehr guter Tag für die Apotheke vor Ort, die unserer Ansicht nach allein Garant für eine ordentliche Arzneimittelversorgung ist«.
Auch ABDA-Präsident Thomas Preis äußerte sich zu dem Urteil. Die Möglichkeit des Gutschein-Verbots diene dem Verbraucherschutz, so Preis. »Gutscheinaktionen dürfen in keinem Fall dazu führen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher zu einer übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln motiviert werden.«
,Andererseits sei entschieden worden, dass die Mitgliedstaaten Preisnachlässe und Zahlungen beim Einlösen von Rezepten nur verbieten können, wenn sie entweder irreführend oder nach den Grundsätzen des freien Warenverkehrs gerechtfertigt sind. Preis dazu: »Die Apothekenzahl ist seit Jahren stark rückläufig, wir müssen weitere Apothekenschließungen unbedingt vermeiden. Dazu gehört nicht nur eine ausreichende wirtschaftliche Stabilisierung der Apothekenbetriebe – sondern auch Schutz vor einem ruinösen Preiswettbewerb.«
Von der Kammer heißt es weiter, dass mit der heutigen Entscheidung das EuGH-Urteil von 2016 weiter relativiert werde, das in der deutschen Arzneimittelpreisbindung einen Verstoß gegen Unionsrecht sah. Denn dieses Urteil stelle keinen »Freifahrtschein für für sämtliche Werbeaktionen im Zusammenhang mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln« dar, so Bettina Mecking, Geschäftsführerin und Justiziarin der AKNR.
Der BGH habe nun gute Argumente in der Hand, um festzustellen, dass die damaligen Marketing-Maßnahmen der Online-Anbieter unzulässig waren, ergänzte Rechtsanwalt Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertritt. Einem erheblichen Teil der Schadenersatzforderungen sei damit die Grundlage entzogen.
Dass das Urteil von der Sichtweise des EuGH-Generalanwalts abweiche, der in den Rabattaktionen keine Werbung für Arzneimittel gesehen hatte, wenn es um rezeptpflichtige Präparate geht, zeige, dass das letzte Wort bei den Richtern liege, so Mecking. Die Kammer habe sich von der Klage nicht einschüchtern lassen.
Nun muss der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entscheiden, wie es weitergeht. Der Versender fordert 18 Millionen Euro Schadensersatz.
Doc Morris reagierte zunächst einsilbig auf das Urteil. In einer knappen Mitteilung räumte der Versender ein, dass laut Richterspruch die EU-Mitgliedsstaaten Werbeaktionen verbieten dürfen, »die Gutscheine für Folge-käufe zum Inhalt haben, insofern diese auch für nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) eingelöst werden können«. Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte blieben aber möglich. Auch Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel halte der EuGH weiterhin für zulässig.
Doc Morris werde »die Chancen der Digitalisierung und des E-Rezept-Wachstums in Deutschland weiterhin nutzen«, schließt der Versender. Man blicke jetzt nach Karlsruhe.
Euphorischer gibt sich Redcare. Der Versender geht in seiner Reaktion nicht auf das die Möglichkeit des Gutscheinverbots ein, sondern zielt auf die Entscheidung ab, dass direkte Barrabatte beim Einlösen eines Rezepts laut Urteil zulässig sind. Damit werde die langjährige Position des Unternehmens bestätigt. CEO Olaf Heinrich begrüßte den Richterspruch, der »uns die Möglichkeit bietet, unsere Kundenangebote weiter zu verbessern«. Man werde die Urteilsbegründung sorgfältig prüfen.