| Alexander Müller |
| 16.12.2025 11:48 Uhr |
Doc Morris kämpft mit allen Mitteln um Rx-Umstäze, nicht immer mit lauteren Maßnahmen. / © PZ/Brockfeld
Die AKNR hatte gegen Doc Morris eine Einstweilige Verfügung erwirkt, diese wurde mit Urteil vom 9. Dezember vom OLG Karlsruhe bestätigt. Die PZ hat über das Verfahren ausführlich berichtet.
Es ging Gutschein über 25 Euro, den Kundinnen und Kunden des Versenders beim Einlösen eines E-Rezepts erhielten. Dieser konnte mit der Zuzahlung verrechnet, aber auch direkt für den Kauf von OTC-Arzneimitteln genutzt werden. Weil der Restbetrag des Rabatts ohne solche Zusatzkäufe verfallen würde, befürchtet das OLG, dass Doc Morris zu einem unzweckmäßigen Mehrverbrauch beiträgt.
Die AKNR begrüßt die Entscheidung des OLG. Damit würden die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt, der Rabattaktionen für europarechtlich unzulässig einstufe, die Verbraucher unsachlich beeinflussen können. Durch die strenge Rechtsprechung wolle der EuGH den Fehlgebrauch von Arzneimitteln einschränken, so die AKNR.
Die Kammer Nordrhein geht regelmäßig gegen die Werbemaßnahmen der Versender vor, sieht die aktuelle OLG-Entscheidung aber auch »als Auftrag, nun weitergehende Maßnahmen gegen den niederländischen Arzneimittelversender einzuleiten«. Denn nach § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V seien alle Apotheken bei der Rx-Abgabe nicht nur zur Einhaltung Preisbindung verpflichtet, sondern dürften Versicherten auch keine Zuwendungen gewähren.
Aus Sicht der AKNR sind nun auch die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 129 Abs. 4 SGB V gegeben. Danach seien in den Arzneimittellieferverträgen vorgesehene Maßnahmen wie etwa Vertragsstrafen zu verhängen, wenn unzulässige Zuwendungen gewährt werden.
Die Kammer spielt den Ball damit zur Paritätischen Stelle, die mit Vertretern des GKV-Spitzenverbands und des Deutschen Apothekerverbands (DAV) besetzt ist. Aufgrund von Haftungsfragen ist diese Stelle aber bislang nicht aktiv geworden. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant, hier die Verantwortlichkeit zumindest auf beide Partner gleich zu verteilen, doch aus Sicht der Beteiligten wäre das Problem damit nicht gelöst. Vielmehr müsse der Gesetzgeber selbst dafür sorgen, dass die Vorschriften von allen eingehalten werden.
Die AKNR würde sich trotzdem Unterstützung wünschen: »Es ist jetzt die Aufgabe der entsprechenden Stelle, ein Verfahren gegen DocMorris einzuleiten und insoweit die erforderlichen Maßnahmen zu verhängen. Allein das Verbot, in Zukunft derartig Zuwendungen nicht mehr zu gewähren, ist nicht ausreichend, um das Fehlverhalten zu sanktionieren«, so Bettina Mecking, Justiziarin und Geschäftsführerin der AKNR.
Der Anwalt der Kammer würde zudem prüfen, ob Verschreibungen, die durch die Gewährung rechtswidriger Zuwendungen zu Versendern gelotst wurden, nicht durch die Krankenkassen zu retaxieren seien. Denn die Arzneimittellieferverträge sähen vor, dass Rezepte ordnungsgemäß abgerechnet werden. Die Kassen müssten prüfen, ob sie nicht die in dem Zeitraum der Werbeaktion abgerechneten Verschreibungen retaxieren müssen.
Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig, Doc Morris kann aber noch ein Hauptsacheverfahren führen.