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Verfassungsgericht muss Besteuerung von Spekulationsgewinnen prüfen

12.08.2002  00:00 Uhr
Steuertipp

Verfassungsgericht muss Besteuerung von Spekulationsgewinnen prüfen

von Klaus-Martin Prang, Hannover

In zwei aktuellen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht steht die Besteuerung von Spekulationsgewinnen auf dem Prüfstand.

Die Karlsruher Richter haben zum einen zu entscheiden, ob die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften verfassungswidrig ist. Im zweiten Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von privaten Grundstücksgeschäften wegen der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre fraglich.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen auch die Gewinne, die ein Steuerpflichtiger durch die Anschaffung und Weiterveräußerung von Wertpapieren erzielt. Werden die Wertpapiere im Privatvermögen gehalten, gilt dies nur, wenn zwischen dem Erwerb und der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und eine Freigrenze von 512 Euro überschritten wird. Bis 1998 lag diese Frist bei einem halben Jahr. Die Jahresfrist wird auch als Spekulationsfrist und die Gewinne als Spekulationsgewinne bezeichnet.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Besteuerung der Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen verfassungswidrig. Das oberste deutsche Steuergericht begründet seine Auffassung damit, dass der Grundsatz der Steuergleichheit nicht eingehalten wird. Denn nur wer seine Gewinne in der Steuererklärung angibt, wird besteuert. Eine Überprüfung der Angaben durch das Finanzamt findet nicht statt.

Von vielen Steuerpflichtigen werden die Spekulationsgewinne in der Steuererklärung nicht angegeben. Auch dieser Tatsache wird von Seiten des Finanzamtes nicht ausreichend nachgegangen. Hintergrund des aktuellen Streits ist eine Klage des bekannten Kölner Steuerrechtlers Klaus Tipke. Tipkes These: Der Ehrliche ist der Dumme. Nur wer Spekulationsgewinne angibt, muss sie versteuern. Dies aber verletze den Gleichheitsgrundsatz.

Das Bundesfinanzministerium teilt die Einschätzung der Münchner Richter nicht und will an der bisherigen Besteuerung von Spekulationsgewinnen bei Wertpapierverkäufen festhalten. Anders als der BFH hält das Ministerium die bestehenden Kontrollmöglichkeiten für ausreichend. Diese würden von der Finanzverwaltung auch umgesetzt.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung der Spekulationsgewinne für verfassungswidrig erklären, ist in Zukunft diesbezüglich eine Reformierung zu erwarten. Steuerpflichtige, die Spekulationsgewinne aus Wertpapiergeschäften in ihren Steuererklärungen erklärt haben, sollten daher die entsprechenden Steuerbescheide offen halten, um gegebenenfalls eine positive Änderung zu erreichen.

Rückwirkende Veräußerung prüfen

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 wurde unter anderem die „Spekulationsfrist“ für die Veräußerung von privatem Grundbesitz von zwei auf zehn Jahre verlängert. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verlängerung dieser Frist, auf alle Grundstücke Anwendung finden, deren Erwerb am 1. Januar 1999 noch nicht länger als zehn Jahre zurücklag.

Das Finanzgericht Köln wird jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu der Frage einholen, ob die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungsgemäß ist, soweit dadurch auch Veräußerungen von Immobilien erfasst werden, bei denen die Behaltefrist von zwei Jahren zum 1. Januar 1999 bereits abgelaufen ist.

Bei dem beim Finanzgericht Köln anhängigen Verfahren geht es um die Veräußerung eines Grundstücks, das die Kläger im Jahr 1990 erworben hatten. Sie veräußerten hieraus mit Vertrag vom 26. Februar 1999 eine Parzelle und erzielten insoweit einen erheblichen Gewinn. Dieser wäre nach der bis Ende 1998 geltenden zweijährigen Spekulationsfrist nicht zu versteuern gewesen. Die Neuregelung, die auf Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998 anwendbar ist, führt nunmehr dazu, dass der Gewinn der Kläger aus der Veräußerung der Parzelle der Besteuerung zu unterwerfen ist, da die neue Behaltefrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Soweit solche Gewinne aus privaten Immobiliengeschäften von der Finanzverwaltung besteuert werden, sollten Steuerpflichtige auch in diesen Fällen die entsprechenden Steuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az.: 2 BvL 14/02) offen halten.

Anschrift des Verfassers:
Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH
StbG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
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