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Verpackung

Arzneimittel ertasten

Datum 24.11.2009  17:34 Uhr

Von Kerstin A. Gräfe / Ist es das Kopfschmerzmittel oder das Mittel gegen den hohen Blutdruck? Für sehbehinderte oder blinde Menschen ist die Blindenschrift auf der Verpackung oft die einzige Möglichkeit, ohne fremde Hilfe zu erkennen, welches Arzneimittel sie in der Hand halten. Seit 2006 zugelassene Arzneimittel müssen die sogenannte Braille-Schrift verbindlich auf ihrer Verpackung tragen.

Wir schreiben das Jahr 1812. In der Umgebung von Paris spielt ein kleiner Junge in der Werkstatt seines Vaters und verletzt sich dabei schwer am Auge. Da er die Finger nicht von der Wunde lassen kann, greift die Infektion auch auf das gesunde Auge über. Kurzum – der Knabe verliert auf beiden Augen sein Augenlicht. Aus dieser persönlichen Tragödie geht eine der bedeutendsten Erfindungen des 19. Jahrhunderts hervor: die Braille-Schrift.

Mit nur sechs Punkten veränderte Louis Braille, der Erfinder des nach ihm benannten Punktschriftsystems, die Welt der Blinden und Sehbehinderten. Mit seiner Erfindung machte er Buchstaben, mathematische Gleichungen und sogar Noten »sichtbar«.

 

Auf den Punkt gebracht

 

Louis Braille wurde vor 200 Jahren am 4. Januar 1809 in der Nähe von Paris geboren. Als Sohn eines einfachen Handwerkers mit begrenzten finanziellen Mitteln wäre ihm zu dieser Zeit aufgrund seiner Erblindung ein trostloses Leben vorherbestimmt gewesen. Doch der blinde Junge erweist sich als äußerst lernwillig und darf mit sieben Jahren die Schule seines Heimatdorfes besuchen. Drei Jahre später erhält er ein Stipendium für das Pariser Blindeninstitut, die erste Blindenschule der Welt. Dort macht er Bekanntschaft mit der sogenannten Nachtschrift des Artilleriehauptmanns Charles Barbier. Diese war für militärische Zwecke erfunden worden, um im Dunkeln Nachrichten wie »vorwärts« oder »Rückzug« lautlos übermitteln zu können. Die Nachtschrift setzte sich aus zwölf Punkten und Silben zusammen. Sie erwies sich für längere Texte und zum Schreiben als zu kompliziert. Braille vereinfachte die Schrift und stellte 1825 sein System der sechs erhabenen Punkte vor. Auch heute noch ist die Braille-Schrift für Blinde das wichtigste Medium. Sie ermöglicht ihnen den Zugang zu Bildung und Berufstätigkeit.

 

Mittlerweile gibt es in den meisten öffentlichen Bereichen wie in Aufzügen, an Automatentastaturen, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf Arzneimitteln Punktschriftsymbole. Für Letztere gilt, dass seit dem 1. September 2006 zugelassene Arzneimittel auf ihrer Verpackung den Namen und die Wirkstärke in Braille-Schrift tragen müssen. Zusätzliche Informationen wie Darreichungsform und Verfallsdatum können vom Hersteller freiwillig gesetzt werden. Gesetzlich verankert ist die sogenannte Blindenschrift-Kennzeichnungs-Verordnung im Arzneimittelgesetz (§ 10 Abs. 1b AMG). Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser AMG-Novelle zugelassen wurden, sollten bis spätestens Januar 2011 der Anforderung nachgekommen sein. Generell ausgenommen sind Desensibilisierungsmittel und homöopathische Arzneimittel. Zudem sind von dieser Verpflichtung Arzneimittel entbunden, die ausschließlich vom Arzt oder medizinischen Personal angewendet werden. Dazu zählen zum Beispiel Impfstoffe oder Infusionslösungen. Gleiches gilt für kleinvolumige Abpackungen, auf denen nicht ausreichend Platz vorhanden ist.

 

Strenge europäische Vorgaben

 

Alltagsbarrieren für blinde und sehbehinderte Mitbürger abzubauen, ist erklärtes Ziel der Europäischen Kommission. Seit Juli 2006 erarbeitet eine internationale 35-köpfige Arbeitsgruppe aus zwölf Ländern eine europäische Norm, deren Abschluss im Herbst 2010 erwartet wird. Festgelegt werden in der »Packaging – Braille on packaging for medicinal products« (Verpackung – Braille auf Verpackungen für Arzneimittel) zum Beispiel verbindliche Vorgaben für die Prägehöhe der Punkte (Zielhöhen, Mindesthöhen). Dadurch soll die Lesbarkeit auch für weniger »fingerfertige Leser« oder bei abnehmender Sensitivität der Fingerkuppen sichergestellt werden. Dies wiederum bedingt, dass der Verpackungshersteller stichprobenartig die Punkthöhe überprüfen muss. Der Normungsentwurf sieht hier die Messung mit einem kalibrierten Mikrometer vor, dessen Abtaster mindestens drei Braille-Punkte zugleich abdeckt. Dabei muss die Messung, verteilt über die gesamte Länge des Braille-Textes, an mindestens drei Stellen vorgenommen werden.

 

Auch der pharmazeutische Unternehmer wird in die Pflicht genommen. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle muss er unter anderem sicherstellen, dass die Braille-Übersetzung mit dem Handelsnamen übereinstimmt. Hierzu gibt es bereits eine Reihe von Systemen, die eine automatisierte Überprüfung der Blindenschrift ermöglichen. So entwickelten zum Beispiel Wissenschaftler der Fakultät Computer & Electrical Engineering (CEE) der Hochschule Furtwangen ein Software-Programm, das Blindenschrift mit einem handelsüblichen Scanner entschlüsseln kann. Dieser tastet den Braille-Code auf der Medikamentenpackung ab, schreibt den Text in Klarschrift, liest ihn vor oder vergleicht ihn mit einem Solltext. / 

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