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Arbeitgeberrechte
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Impfstatus-Abfrage wohl nicht für Apothekenangestellte

Die Bundesregierung plant, bestimmten Arbeitgebern das Recht einzuräumen, ihre Beschäftigten nach deren Coronavirus-Impfstatus zu befragen. Bislang war allerdings unklar, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Einrichtungen diese Daten erhoben werden dürfen. Der PZ liegt nun ein Änderungsantrag vor, nach dem Apotheken nicht zu solchen Einrichtungen gehören.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 03.09.2021  12:30 Uhr

Der Bundestag kommt in der kommenden Woche zusammen, um kurz vor der Bundestagswahl noch einige wichtige Regelungen zu beschließen. Insbesondere geht es um Pandemie-bedingte Änderungen am Infektionsschutzgesetz sowie die Aufbauhilfen für die Opfer der Flutkatastrophe. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte vor wenigen Tagen erklärt, dass er es Arbeitgebern grundsätzlich ermöglichen wolle, den Coronavirus-Impfstatus ihrer Beschäftigten abzufragen.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist dies allerdings kein leichtes Unterfangen – und bislang auch nur in sehr wenigen Einrichtungen, wie etwa Krankenhäusern gesetzlich erlaubt. Und so gab es schnell Kritik an Spahns Vorschlag – insbesondere das Arbeitsministerium von Hubertus Heil (SPD) ließ mitteilen, dass der Schutz von Gesundheitsdaten stets im Vordergrund stehen müsse. Doch anscheinend haben sich die Koalitionäre nun auf eine Kompromisslösung verständigt: Der PZ liegt ein Änderungsantrag für das  Aufbaugesetz zur Fluthilfe vor, mit dem das Infektionsschutzgesetz entsprechend geändert werden soll.

Impfstatus-Abfrage unter anderem in Schulen, Kitas, Pflegeeinrichtungen

Die Große Koalition will das Aufbaugesetz als Omnibusgesetz nutzen, um den Kreis der Arbeitgeber zu erweitern, die den Impfstatus beim eigenen Personal abfragen dürfen. Konkret wollen Union und SPD allen Einrichtungen solche Rechte einräumen, die in Paragraf 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt werden. Dazu gehören beispielsweise Alten- und Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten, Massenunterkünfte, Pflegedienste, aber auch Schulen und Kindergärten sowie »Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden«. Da die Apotheken zu keiner der in diesem Paragrafen genannten Einrichtungen zählen, dürfte die Möglichkeit zur Impfstatus-Abfrage im Falle eines entsprechenden Bundestagsbeschlusses auch nicht für sie gelten.

In dem Änderungsantrag ist klar festgehalten, dass Arbeitgeber die Daten nur abfragen dürfen, solange die vom Bundestag beschlossene epidemische Lage besteht. Zur Begründung heißt es ferner: »Damit können die Arbeitgeber die Arbeitsorganisation so ausgestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und ggfs. entsprechende Hygienemaßnahmen treffen. (…) Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibt unberührt.«

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