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Gesetzesentwurf

Impfpflicht soll nicht für Apothekenpersonal gelten

Es gibt viel zu tun für die Ampel – zuallererst gilt es, die vierte Coronavirus-Welle zu brechen und damit die Pandemie unter Kontrolle zu bekommen. Dazu stellen sich SPD, FDP und Grüne eine Teil-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitsbereich vor. Für Apothekenpersonal soll diese derzeit aber nicht gelten.
Cornelia Dölger
25.11.2021  15:00 Uhr

Für Menschen, die beruflich mit vulnerablen Gruppen zu tun haben, soll es nach den Plänen der Ampelkoalition bald eine Impfpflicht gegen das Coronavirus geben. Das betonte am gestrigen Mittwoch der designierte Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) bei der Präsentation des rot-gelb-grünen Koalitionsvertrags – wenig überraschend, denn die Ampelspitzen trugen sich angesichts explodierender Infektionszahlen schon länger mit diesem Gedanken. Die Pflicht soll demnach für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeheimen gelten, Scholz behielt sich allerdings vor, die Regelung gegebenenfalls ausweiten zu können und eine allgemeine Impfpflicht einzuführen. »Ausschließen darf man nichts«, sagte er dazu am Abend im ZDF. Apothekenpersonal wird von der Teil-Impfpflicht nach jetzigem Stand aber nicht betroffen sein.

Demnach taucht derzeit das Apothekenpersonal in einer entsprechenden Formulierungshilfe für eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetzes nicht auf. In dem Entwurf, der der PZ vorliegt, wird Krankenhauspersonal genannt sowie unter demselben Paragraphen »ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen«, ebenso fallen voll- und teilstationäre Pflege- und Betreuungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe unter die Regelung. Mitarbeitende in Apotheken sind bislang also außen vor; sie unterliegen allerdings bekanntermaßen der erst seit Anfang dieser Woche geltenden 3G-Regelung am Arbeitsplatz, wonach Beschäftigte, die physischen Kontakt zu anderen Personen haben, entweder geimpft, genesen oder aktuell negativ getestet sein müssen.

Für Beschäftigte in Klinken und Pflegeeinrichtungen sollen ab dem 1. Januar 2022 mithin strengere Regeln gelten. »Obwohl medizinischem Personal sowie Pflegepersonal bereits zu Beginn der Impfaktivitäten ein Impfangebot unterbreitet wurde, bestehen in diesen Einrichtungen nach mehrmonatiger Impfkampagne noch relevante Impflücken«, heißt es in der Formulierungshilfe einleitend. Doch gerade in »Settings, in denen Beschäftigte Kontakt zu vulnerablen Personengruppen haben«, sei aus medizinisch-epidemiologischer Sicht eine sehr hohe Impfquote essenziell. Deshalb sei vorgesehen, dass sie »entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder aber eine durch Genesung erworbene Immunisierung gegen das Coronavirus aufweisen« können müssten. Bis 31. März 2022 haben die Beschäftigten demnach Zeit, die entsprechenden Nachweise zu erbringen, heißt es. Neueinstellungen seien nur mit Nachweis möglich. Wer sich nicht impfen lassen wolle, müsse mit Bußgeldern rechnen, außerdem könne das Gesundheitsamt für Beschäftigte, die ihren Immunitätsausweis nicht oder nicht fristgerecht vorzeigen, im Einzelfall ein Betretungsverbot aussprechen.

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