Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Honorarärzte an Kliniken meist der Sozialversicherungspflicht unterliegen und Kliniken entsprechende Abgaben abführen müssen. / Foto: Gorodenkoff Productions OU
Demnach unterliegen Honorarärzte meist der Sozialversicherungspflicht, und die Kliniken müssen entsprechende Abgaben abführen. »Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts und des Arbeitszeitrechts und sonstigen Arbeitnehmerschutzrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Arbeitsverhältnisse als Honorartätigkeit bezeichnet werden«, sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel. (Az.: B 12 R 11/18 R)
Honorarärzte sind kurzfristig und zeitlich begrenzt einsetzbar. Das macht sie vor allem für Krankenhäuser im ländlichen Raum attraktiv, die unter Fachkräftemangel leiden. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden, sondern wie abhängig Beschäftigte. Damit muss für sie Arbeitslosenversicherung und teilweise auch Rentenversicherung abgeführt werden.
Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren Bundesländern geklagt. Insgesamt sollten vor dem BSG elf ähnliche Fälle verhandelt werden. Laut dem Bundesverband der Honorarärzte greift im Schnitt jede zweite Klinik auf freiberufliche Mediziner zurück. Der Verband erwartet nun massive Versorgungsprobleme in den Kliniken und, dass Krankenhäuser verstärkt auf Ärzte als Zeitarbeiter setzen.