Hilfe bei neuen Nachweispflichten |
Mit dem neuen Rahmenvertrag ändern sich auch bestimmte Nachweispflichten der Apotheker gegenüber den Krankenkassen. / Foto: Fotolia/WavebreakMediaMicro
Mit dem neuen Rahmenvertrag ändert sich ab 1. Juli 2019 das Verfahren, wie ein Apotheker gegenüber der Krankenkasse nachweisen muss, dass ein Arzneimittel nicht verfügbar war und er deshalb ein anderes Medikament abgeben musste. Um dieses möglichst reibungslos umzusetzen, haben die Apotheker mit den Softwarehäusern und den Großhändlern eine praktikable technische Lösung verhandelt. Darauf weist der Deutsche Apothekerverband (DAV) zusammen mit dem Bundesverband deutscher Apothekensoftwarehäuser (ADAS) und dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandel (Phagro) hin.
Demnach speichern die Warenwirtschaftssysteme ab 1. Juli einen Online-Nichtverfügbarkeitsnachweis und die Apotheke kann den Beleg selbständig ausdrucken. »Wir freuen uns, dass die Apotheken den Krankenkassen künftig einfacher, schneller und komfortabler nachweisen können, wenn ein Arzneimittel nicht im Markt ist, und der Versicherte trotzdem ordnungsgemäß versorgt wird«, so Thomas Dittrich, Mitglied der DAV-Verhandlungskommission in Berlin.