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Positionspapier zu Homöopathie

Hennrich setzt auf Apothekenpflicht 

Um die Evidenz, Erstattung und Apothekenpflicht homöopathischer Arzneimittel wurde in den vergangenen Monaten viel debattiert. Jetzt meldet sich der Arzneimittelexperte der Union, Michael Hennrich (CDU), mit einem Positionspapier zu Wort. Darin fordert er eine differenzierte Diskussion und erklärt, warum die Apothekenpflicht bleiben muss.
Jennifer Evans
19.11.2019  15:52 Uhr

Der Arzneimittelexperte Hennrich hält die Diskussion um Homöopathika für »zu pauschal und zu undifferenziert«. Das betont er in dem Papier, das der PZ im Entwurf vorliegt. Demnach gibt es gemäß Arzneimittelgesetz zwei Wege, homöopathische Präparate auf den Markt zu bringen: ein Zulassungs- und ein Registierungsverfahren. Bei dem ersten können die Mittel sich also – genau wie andere Fertigarzneimittel –einem standardisierten Verfahren beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unterziehen, um die Zulassung zu bekommen. Die Behörde prüft die Präparate auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit und verlangt entsprechende Studien oder anderes  Erkenntnismaterial für ein konkretes Anwendungsgebiet. Alternativ zu dieser Zulassung gibt es seit 1976 das sogenannte Registrierungsverfahren für homöopathische Arzneimittel, erkennbar an einem Hinweis auf der Packung sowie im Beipackzettel. Dabei prüft das BfArM das Mittel lediglich auf Qualität und Unbedenklichkeit und nicht auf dessen therapeutische Wirksamkeit. Auch dieses Verfahren entspreche dem europäischen Arzneimittelrecht, hebt Hennrich hervor.

Diese Unterscheidung ist nach Auffassung des CDU-Politikers ausschlaggebend bei der Frage, ob die Kassen homöopathische Arzneimittel als Satzungsleistungen erbringen sollten oder nicht. Er regt daher in seinem Positionspapier an, die zugelassenen weiterhin zu erstatten und Herstellern von lediglich registrierten Mitteln eine Übergangsfrist einzuräumen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren könnten sie »in einem förmlichen Zulassungsverfahren die Wirksamkeit nachweisen und dann über drei Jahre hinaus in der Erstattung bleiben«.

Indiskutabel ist für Hennrich, die Apothekenpflicht für Homöopathika abzuschaffen. Zusammen mit der heilberuflichen Beratung durch den Apotheker stelle diese nämlich sicher, dass der Patient die Mittel »sachgerecht und richtig anwendet«. Das gilt seiner Ansicht nach »erst recht« für die registrierten Präparate ohne eine angegebene therapeutische Indikation. In diesen Fällen könne der Apotheker nämlich auf die Grenzen der Therapie hinweisen, so Hennrich.

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