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Haftungsrisiko bei Antigentests – Worauf müssen Apotheken achten?

Seit Kurzem dürfen auch Apotheken Antigen-Schnelltests vor Ort durchführen. Um eventuelle Haftungsrisiken auszuschließen, ist eine Rücksprache mit dem jeweiligen Versicherer notwendig. Drohen Beitragserhöhungen, ist ein Versicherungswechsel angezeigt, so der Expertenrat.
Ev Tebroke
08.01.2021  15:15 Uhr

Immer häufiger möchten Menschen kurzfristig sichergehen, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. In solchen Fällen sind Antigen-Schnelltests eine recht zuverlässige Möglichkeit, innerhalb von 15 bis 30 Minuten Gewissheit zu erlangen, ob man trotz Symptomfreiheit das Virus in sich trägt und somit auch übertragen könnte. Da der Verkauf dieser Tests an Laien aber nach wie vor verboten ist, bleibt nur die Testung in extra eingerichteten Testzentren. Oder in ausgewiesenen Apotheken. Denn seit Kurzem ist rechtlich klargestellt, dass auch Apotheken, wenn sie denn möchten, solche Antigen-Schnelltests, auch als Point-of-Care-Tests (PoC-Tests) bezeichnet, für symptomfreie Kunden anbieten dürfen. Zahlen müssen die Kunden die Testung selber, die Preise für dieses Angebot kann der Apotheker frei festlegen – eine kurzzeitige Preisbindung für die Abgabe dieser Tests ist seit Jahresbeginn aufgehoben.

Mit dem dritten Bevölkerungsschutzgesetz wurde der Arztvorbehalt für patientennahe Schnelltests gekippt. Nach geltender Rechtsauffassung ist die Durchführung der PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 keine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde. Wie sieht es aber mit dem Haftungsrisiko aus, etwa wenn es bei der Testung zu Komplikationen käme? Nach Ansicht von Rechtsexperten dürften zwar die meisten bestehenden Betriebshaftpflichten die Antigen-Schnelltests als apothekenübliche Dienstleistung abdecken. Dennoch sollten alle Apothekenleiter, die die Testung in ihrer Offizin anbieten wollen, mit ihrer Versicherung vorab Rücksprache halten. Diese sollte den bestehenden Versicherungsschutz für Antigen-Schnelltests in Apotheken schriftlich bestätigen oder über eventuell bestehende Obliegenheitspflichten informieren.

Apothekenspezifisches Konzept mit »Pharmazieratsklausel«

»Es muss vorab eine valide Deckungszusage des Haftpflichtversicherers für die Testungen eingeholt werden«, rät Apothekenrechtler Jascha Arif. Alle apothekenfreundlichen Versicherer seien schon auf das Thema eingestellt und erteilten diese Deckungszusage schnell und unkompliziert. »Wenn der Versicherer darüber erst beraten muss oder zögert, sollte das den Pharmazeuten zu denken geben«, so der Versicherungsexperte. Der Haftpflichtversicherungsschutz sei in diesem Segment entscheidend. Ergänzend hält Arif grundsätzlich auch eine Rechtsschutzversicherung für sinnvoll – »jedoch möglichst nur so genannte Heilwesen Tarife, welche die Besonderheiten der Apotheken wesentlich besser erfassen als schlichte Gewerbetarife«. Was die Ausgestaltung der Police betrifft, so empfiehlt der Jurist, auf ein apothekenspezifisches Konzept zu achten. Ein sehr guter Indikator dafür sei beispielsweise, ob die sogenannte Pharmazierratsklausel enthalten ist. »Hinsichtlich der hier relevanten Haftpflichtversicherung ist es leider so, dass die meisten Apotheken nur Tarife mit Versicherungssummen von 5 Millionen oder 3 Millionen besitzen – es sollten aber mindestens 10 Millionen Euro sein.«

Einige Versicherungen dürften im Zuge einer Deckungszusage ihren Beitrag erhöhen. So hat etwa die R+V Versicherung bereits angekündigt, sie halte bei Antigentests einen Beitragszuschlag für »erforderlich«. Ein entsprechendes Schreiben des Versicherers liegt der PZ vor. Weitere Gesellschaften dürften dem Beispiel folgen. Im Fall einer Beitragserhöhung steht den Apotheken aber ein Sonderkündigungsrecht zu. »Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen«, erläutert der Versicherungsexperte. Dann sei ein sofortiger Wechsel zu einer apothekenfreundlicheren Versicherung möglich. Arif zufolge haben sich bereits diverse Gesellschaften kulant positioniert und schließen Point-Of-Care-Testungen ohne Aufschlag in ihren Versicherungsschutz mit ein.

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