Grundsatzstreit um Kammerbeiträge |
Alexander Müller |
19.06.2025 10:54 Uhr |
Die Bemessung der Mitgliedsbeiträge nach Umsatz sorgt für Diskussionen. / © IMAGO/IlluPics
Im November 2020 hat sich die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) eine neue Beitragsordnung verpasst. Seit Januar 2021 werden alle Umsätze zur Bemessung des Beitrags herangezogen, die vorherige Deckelung bei zwölf Millionen Euro Umsatz wurde gestrichen.
Natürlich führte die Umverteilung zu Streit. Die Verfechter der Regelung finden eine prozentual gleiche Bemessung aller Apotheken gerecht, die Gegner monieren, einzelne Apotheken müssten damit unverhältnismäßig hohe Beiträge zahlen. Einer dieser »Großapotheker« klagte gegen seine Beitragsbescheide, mit denen seit 2021 pro Quartal fünfstellige Beträge von ihm gefordert wurden. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf ging es konkret um die Jahre 2021 bis 2024.
Rechtswidrig sei daran vor allem, so das klagende Kammermitglied, dass die Beitragsbemessung an den Umsatz anknüpfe und nicht an den Ertrag. Nur letzterer bilde aber seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ab und könne Maßstab seiner Belastung mit Beiträgen sein.
Gerade in der spezialversorgenden Apotheke lägen die Umsatzrenditen rund zehn Prozentpunkte unterhalb gewöhnlicher Apotheken. Die unverhältnismäßig hohe Belastung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz sowie das Äquivalenzprinzip. Denn eine Umverteilung zwischen reichen und armen Apothekern sei zwar im Steuerrecht zulässig, aber nicht im Beitragsrecht. Ungerecht empfand der Kläger auch, dass sich die Kammer bei Apothekern, die ihre Umsätze nicht mitteilten, an den Angaben der Finanzbehörden orientiere – also an den Gewinnen.
Die Kammer verteidigte die Bemessung der Mitgliedsbeiträge nach Umsatz. Und mit der Abschaffung der Beitragsdeckelung sei man dem Vorbild der benachbarten Kammer Westfalen-Lippe gefolgt – dort bestätigt vom Oberverwaltungsgericht Münster und genehmigt vom Sozialministerium als Aufsichtsbehörde. Für 98 Prozent der Apotheken sei die Regelung sachgerecht. Wenn der Kläger sich entscheide, durch das Zytostatika-Geschäft den normalen Betrieb einer Apotheke zu verlassen und ein mittelständisches Unternehmen mit Umsätzen jenseits der 50 Millionen Euro jährlich zu gründen, so trage er selbst die Verantwortung dafür.
Das zweite Kernargument des klagenden Apothekers: Die Aufhebung der Kappungsgrenze sei unverhältnismäßig, weil sie nicht zur Sicherung des Haushalts der Beklagten erforderlich gewesen sei.
Die Kammer entgegnete, dass sie im Gegensatz zu den Haushaltsgesetzgebern in Bund, Ländern und Kommunen kaum auf Kredite zurückgreifen könne. Die Haushaltsdeckung habe daher einen besonders hohen Stellenwert. Die eigene Haushalts- und Kassenordnung sehe eine Mindestrücklage in Höhe von Betriebsmitteln für sechs Monate vor.