Grundsatzstreit um Kammerbeiträge |
Alexander Müller |
19.06.2025 10:54 Uhr |
Der rechtliche Spielraum einer Heilberufskammer sei auch nicht wegen des betreuten Versorgungswerks größer. Schließlich sei die Haftung der Kammer für Verbindlichkeiten der Einrichtung ausdrücklich ausgeschlossen – und tatsächlich spielten Rücklagen für das Versorgungswerk im Kammerhaushalt keine Rolle, auch nicht in den Krisenjahren.
Aufgrund der zu hohen Rücklagen ist laut Urteil »die den Haushaltsplänen zugrundeliegende Ermittlung des Beitragsbedarfes der Beklagten nicht haltbar«. Entsprechend seien auch die Beitragsbescheide des klagenden Apothekers aufzuheben.
Die Kammer hatte noch vorgebracht, es bestehe allenfalls Anspruch auf eine Korrektur der Beitragsbescheide im Umfang des Anteils an den beanstandeten Rücklagenpositionen. Doch diese Berechnung sah das Gericht nicht als seine Aufgabe an und würde sie auch für einen Eingriff in die Selbstverwaltung der Kammer halten.
Offen ließ das Gericht damit auch die Kernfrage: Ob die Beitragsbemessung anhand der Umsätze zulässig ist oder ob sie an den Erträgen anknüpfen müsste. Immerhin könne sich die Kammer aber auf einige gerichtliche Entscheidungen berufen, die das aktuelle Vorgehen für rechtlich zulässig gehalten hätten, heißt es im Urteil.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden. Für die nicht beklagten Beitragsbescheide hat das Verfahren im Übrigen keine Bedeutung – was für die Kammer immerhin eine beruhigende Tatsache ist.