Ginkgo-biloba-Trockenextrakt gilt als Arzneimittel |
Ev Tebroke |
13.10.2022 16:00 Uhr |
Dieses stufte daraufhin das Produkt als Arzneimittel ein aufgrund der im Verfahren festgestellten Gesundheitsrisiken (Urteil vom 29. September 2021 (13 LB 31/14). Nach Einschätzung des Gerichts sind demnach Erzeugnisse mit einer Dosierung von 100 mg GbE/Tag potenziell kanzerogen, erhöhen das Risiko von Blutungen und sind für weitere unspezifische Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit ursächlich.
Auf lebensmittelrechtlicher Grundlage, also wenn die Produkte als NEM vertrieben würden, könnten diese gesundheitlichen Bedenken auch nicht durch dem Produkt beigefügte Warnhinweise beseitigt werden. Die besagten Risiken bestünden für alle Verbraucher bei bestimmungsgemäßer Verwendung, hieß es. Ein solcher Hinweis diene dann lediglich der Bewusstmachung des Risikos als der Vermeidung desselben. Die anschließende Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung zur Revision wies das BVerwG mit oben genanntem Beschluss vom 24. August nun final ab.
Das BVerwG bestätigte die Rechtmäßigkeit des OVG-Urteils. Die Lüneburger Richter hatten das Vorliegen einer pharmakologischen Wirkung der besagten Produkte anhand von Vergleichen zu Produkten mit GbE in einer Dosierung von 80 und 120 mg/Tag belegt und dem Nachweis des linearen Anstiegs der pharmakologischen Wirkung zwischen 40 und 240 mg/Tag.
Die Klägerin hatte zwar die Ansicht vertreten, die pharmakologische Wirkung eines Produkts könne nur durch eine klinische Studie mit dem Produkt selbst in seiner jeweiligen Dosierung nachgewiesen werden. Doch das BVerwG sieht das anders: Demnach seien für die Feststellung von Gesundheitsrisiken nicht zwingend klinische Studien durchzuführen, sondern es sei auch eine Ableitung aus Studien zu Arzneimitteln möglich, die den besagten Wirkstoff in höherer Dosierung enthalten.