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Telemedizinanbieter
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Gericht weist Teleclinic in die Schranken

Das Sozialgericht München hat den Telemedizinanbieter Teleclinic in seine Schranken gewiesen und wesentliche Teile des Geschäftsmodells in der vertragsärztlichen Versorgung verboten. Geklagt hatte die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB). Die Ärzte sehen mit dem Urteil die Rechtssicherheit gestärkt.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 21.07.2025  16:46 Uhr

Gefühlt gibt es derzeit täglich neue Gerichtsentscheidungen mit Bezug zu Versandapotheken, zuletzt das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. Juli zu Rx-Boni, das Doc Morris und Co. beschied, dass ihre Bonuspraxis legitim ist – allerdings auf der Grundlage einer alten Rechtsprechung. Die nächste wichtige Entscheidung zu Bonusmodellen der Versender steht beim BGH Ende Juli an.

Schon Ende April verwies das Sozialgericht München Doc Morris über seine Konzerntochter Teleclinic allerdings in die Schranken. Das Gericht verbot dem Telemedizinanbieter laut dem Urteil vom 29. April wesentliche Teile seines Geschäftsmodells sowie seiner Vergütungsstruktur. Betroffen ist demnach die vertragsärztliche Versorgung. Das Gericht hat an etlichen Aspekten etwas zu bemängeln.

Etwa daran, dass Teleclinic offenbar eigene Patientenakten führt. Die klagende Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) hatte argumentiert, dass der Anbieter damit in den gesetzlich vorgegebenen Regelungsrahmen eingreife, den die KV durch den Sicherstellungsauftrag zu bewahren habe.

Teleclinic hatte entgegnet, dass man keine Patientenakte führe, sondern »nur eine   elektronische Dokumentation« vornehme, und dass die Datenerhebung im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA) mit Einwilligung der Patienten auf Grundlage der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) rechtmäßig sei. Das sah das Münchner Gericht anders und stellte fest: »Es ist nicht ersichtlich, worum es sich hierbei handeln soll, wenn nicht um eine Patientenakte.«

Teleclinic sei nicht berechtigt, eine solche anzulegen und zu führen. Als »zertifizierte Videodienstanbieterin« beschränke sich ihre »Mitwirkung an der ambulanten Versorgung der gesetzlich Versicherten allein auf die technische Durchführung der Videosprechstunde«, heißt es in dem Urteil, das der PZ vorliegt.

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